WERKSTATT
TATBESTAND:BUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Kraftfahrzeug oder Anhänger betrieben und dabei gegen Vorschriften über Lichter und Leuchten verstoßen20
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte
...bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern1801
...bei anderen Fahrzeugen901
...als Halter des PKW den Betrieb angeordnet oder zugelassen1351
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen20
Fahrzeug mit defektem Auspuff betrieben20
Als Halter eines PKW oder Kraftrades Fahrzeug zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt und dabei die Frist des Vorführtermins nicht eingehalten
von 2 bis zu 4 Monaten25
von 4 bis zu 8 Monaten601
über 8 Monate751
Als Halter eines LKW oder Busses das Fahrzeug zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt und dabei die Frist des Vorführtermins nicht eingehalten
...bis zu 2 Monate15
...von 2 bis zu 4 Monaten25
...von 4 bis 8 Monaten601
...über 8 Monate751
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß601
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß751
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß901
Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß35
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen)601
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen) mit Behinderung801
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen) mit Gefährdung1001
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen) mit Unfallfolge1201

Hauptuntersuchung

Das sagt die StVZO (Straßenverkehrszulassungordnung):

§ 29 StVZO – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) 1Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. 2Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXbnachzuweisen.

2Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. 3Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften derAnlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. 4SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind 2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. 3Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. 2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.

(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. 2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. 3Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. 4Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. 5Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. 2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde auf deren Anforderung hin auszuhändigen. 3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) 1Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen.2Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

(14) 1Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. 2§ 47a Abs. 6 gilt entsprechend.

Die Hauptuntersuchung

I. Betroffene Fahrzeuge

Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der FZV und von kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 S. 2 der FZV haben nach § 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (Hauptuntersuchung – HU). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist allein die Zulassung hierzu (BayObLG VRS 62, 386). Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger zum Verkehr zugelassen sein und damit auch ein eigenes amtliches Kennzeichen führen (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZV). § 3 Abs. 2 FZV statuiert zahlreiche Ausnahmen von der Zulassungspflicht, wobei § 4 Abs. 2 der Vorschrift wiederum Ausnahmen von der Ausnahme festlegt und für einige Fahrzeuge trotz Zulassungsfreiheit ein eigenes amtliches Kennzeichen verlangt.

Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind damit:

  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsige Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und weniger
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, wenn Versicherungspflicht besteht
  • bestimmte Anhänger: Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Wohnwagen und Packwagen nach Schaustellerart (soweit sie hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden); Anhänger für Feuerlöschzwecke; Arbeitsmaschinen (soweit sie nicht für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind); fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden.

All diese Fahrzeuge sind von der Untersuchungspflicht freigestellt, da von ihnen nach ihrer Bauart oder Verwendung geringere Gefahren ausgehen als von anderen Kraftfahrzeugen oder Anhängern (BayObLG VRS 62, 386).

Ebenso frei sind:

  • Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (§ 16 FZV). Das sind Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr nur auf Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten bewegt werden.
  • Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei und – je nach Entscheidung der Länder – Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

II. Prüfprogramm

Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der StVZO, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist (siehe Nr. 1.2.1 Anlage VIII).

Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sind in den §§ 32–62 umfangreiche Detailregelungen vorgesehen. Eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung aber kann nicht die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit überprüfen (VkBl. 1998, 503); denn diese Überprüfung käme den Tests gleich, die vor Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig sind.

Die Hauptuntersuchung kann nicht in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass sie volle Gewähr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bietet. Insbesondere steht außer Frage, dass das Fahrzeug zum Zweck einer solchen Untersuchung nicht in alle Einzelteile zerlegt werden muss (BayObLG VRS 67, 381). Die Untersuchung der Fahrzeuge hat nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) in Verbindung mit Anlage VIIIa zur StVZO zu erfolgen (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO).

Nach Nr. 2 der Anlage VIIIa hat der amtliche Sachverständige die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; allerdings muss die Hauptuntersuchung mindestens Pflichtuntersuchungen folgender Baugruppen umfassen (vgl. auch VkBl. 1998, 505):

Zustand, Auffälligkeiten und Funktion von

  • Bremsanlage
  • Lenkanlage
  • Sichtverhältnisse (Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage)
  • Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler) und andere Teile der elektrischen Anlage (elektrische Leitungen, Batterien usw.)
  • Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
  • Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung, Unterlegkeile, Geschwindigkeitsmessgerät, Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder)
  • Umweltbelastung (Geräusche, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit, Verlust von Flüssigkeiten)
  • Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze (Ein-/Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel-/Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material); Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung), Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung)
  • Identifizierung des Fahrzeugs (Fzg.-Identifizierungs-Nummer, Fabrikschild, Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG, Amtl. Kennzeichen).

Darüber hinaus kann der erforderliche Prüfungsumfang nicht pauschal umrissen werden; vielmehr kommt es darauf an, welche im Einzelfall dem Sachverständigen ersichtlichen Umstände ihm Anlass zu mehr oder weniger eingehenden Prüfungen geben müssen (BayObLG VRS 67, 381). Der Prüfer hat aber jedenfalls die HU mit größter Sorgfalt durchzuführen. Weiß er, dass ein Fahrzeug zu einer Baureihe gehört, die »typische« Mängel aufweist, hat er auf diese Baugruppe besonderes Augenmerk zu legen (OLG Koblenz NJW 2003, 297 [OLG Koblenz 02.09.2002 – 12 U 266/01]).

Untersuchungskriterien sind Zustand, Funktion, Ausführung und Wirkung der Bauteile und Systeme (Nr. 4 Anlage VIIIa).

Die Sicherheitsprüfung

Bestimmte Nutzfahrzeuge mit erhöhtem Gefahrenpotential (Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze; Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind; selbst fahrende Arbeitsmaschinen; Stapler; Zugmaschinen; Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen) müssen sich (zusätzlich) einer regelmäßigen Sicherheitsprüfung (SP) unterziehen. Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, und Bremsanlage des Fahrzeugs zu umfassen. Die Überprüfung richtet sich nach der »Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 und Anlage VIII StVZO«.

Die Abgasuntersuchung

Die bis Ende 2009 in § 47a StVZO geregelte Abgasuntersuchung (AU) ist nun Teil der HU Nach Nr. 1.2.1.1 sind bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor (i. d. R. Ottomotor) oder Selbstzündungsmotor (Diesel-Motor) angetrieben werden, die Abgase nach Nr. 6.8.2.2 bzw. 6.8.2.1 der Anlage VIIIa zu untersuchen. Die Untersuchung des Management-/Abgasreinigungssystems kann als eigenständiger Teil der HU auch von einer anerkannten Kfz-Werkstätte frühestens 2 Monate vor Durchführung der HU durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII).

Zeitabstände

Die Termine für die Untersuchung(en) ergeben sich aus Nr. 2 der Anlage VIII:

Art des Fahrzeugs

Art der Untersuchung

und Zeitabstand

Hauptuntersuchung Monate

Sicherheitsprüfung Monate

2.1.1

Krafträder

24

2.1.2

Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen

2.1.2.1

Personenkraftwagen allgemein

2.1.2.1.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2,2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für diem zweite Hauptuntersuchung

36

2.1.2.1.2

für die weiteren Hauptuntersuchungen

24

2.1.2.2

Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach demPersonenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung

12

2.1.2.3

Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen

12

2.1.3

Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

2.1.3.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten

12

2.1.3.2

für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an

12

6

2.1.3.3

für die weiteren Untersuchungen

12

3/6/9

2.1.4

Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen

2.1.4.1

mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse

<= 3,5t

24

2.1.4.2

mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 3,5t <= 7,5t

12

2.1.4.3

mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 7,5t <= 12t

2.1.4.3.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten

12

2.1.4.3.2

für die weiteren Untersuchungen

12

6

2.1.4.4

mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 12t

2.1.4.4.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten

12

2.1.4.4.2

für die weiteren Untersuchungen

12

6

2.1.5

Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger

2.1.5.1

mit einer zulässigen Gesamtmasse < 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage

2.1.5.1.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung

36

2.1.5.1.2

für die weiteren Hauptuntersuchungen

24

2.1.5.2

die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 0,75t <= 3,5t

24

2.1.5.3

mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 3,5t <= 10t

12

2.1.5.4

mit einer zulässigen Gesamtmasse

> 10t

2.1.5.4.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten

12

2.1.5.4.2

für die weiteren Untersuchungen

12

6

2.1.6

Wohnmobile

2.1.6.1

mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5 t

2.1.6.1.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung

36

2.1.6.1.2

für die weiteren Hauptuntersuchungen

24

2.1.6.2

mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t <= 7,5 t

2.1.6.2.1

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten

24

2.1.6.2.2

für die weiteren Hauptuntersuchungen

12

2.1.6.3

mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t

12

I. Hauptuntersuchung (s. Nr. 2 der Anlage VIII)

Die Hauptuntersuchung ist – je nach Fahrzeugart (bzw. Verwendungszweck: Mietfahrzeuge) – in Abständen von 24 bzw. 12 Monaten durchzuführen (bei neuen Pkw, Anhängern und Wohnmobilen ist die erste HU nach 36 Monaten fällig – die Fristen sind »dynamisiert«). Der durch die Plakette festgelegte Zeitpunkt ändert sich nicht mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs (OLG Düsseldorf VerkMitt. 1966, 56).

Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HU (nicht mit der Anmeldung zur HU). Die 1999 eingeführte »Fälligkeitsdatierung« ist mit der 47. ÄndVO entfallen.

Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher im Ausland waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21 StVZO (sog. Einzelbetriebserlaubnis – EBE) oder einer HU (§ 14 Abs. 2 FZV). Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, ist eine Untersuchung im Umfange einer HU notwendig, wenn diese nach deutschem Recht fällig gewesen wäre. Ansonsten ist bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine Prüfplakette anzubringen, die den Zeitpunkt der nächst fälligen HU angibt.

Weggefallen ist die Regelung, dass die Zulassungsbehörde die Frist für die nächst HU um 3 Monate verlängern kann (ehemals Nr. 2.4 der Anlage VIII).

Fällt die Frist für eine Untersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Saisonkennzeichen in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, so ist die HU oder SP im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Betriebszeitraums sowohl eine HU als auch eine SP durchzuführen, so ist eine HU verbunden mit einer SP (die HU vermindert um das Prüfprogramm der SP) durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat der Durchführung der HU (Nr. 2.6 Anlage VIII). Nr. 2.7 Anlage VIII ruht die Untersuchungspflicht während der Zeit der vorübergehenden Stilllegung; diese Regelung ist seit Inkrafttreten der FZV überholt, da es keine vorübergehende Stilllegung mehr gibt (§ 14 Abs. 2 S. 2, 3 FZV).

Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste HU müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, im Fahrzeugschein (bzw. Nachweis nach § 4 Abs. 5 FZV) vermerkt werden (§ 29 Abs. 6 StVZO). Dieser Eintrag in den Fahrzeugpapieren dient der Kontrolle und erschwert Plakettenfälschungen.

II. Sicherheitsprüfung (s. Nr. 2 der Anlage VIII)

Nach Anlage VIII StVZO findet die Sicherheitsprüfung i. d. R. im Abstand von 6 Monaten statt (Kraftomnibusse 3/6/9 Monate). Die Frist für die Durchführung der SP beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HU. Die SP darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich an den vorgeschriebenen Zeitabständen etwas ändert. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke i. V. m. dem SP-Schild nachgewiesenen Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die SP nicht bis zum Ablauf der regulären Frist durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt Wird die Frist zur Durchführung einer SP überschritten und liegt keine Bestätigung vor, ist eine HU verbunden mit einer SP durchzuführen (Nr. 2.4 Anlage VIII). Eine HU, die zum Zeitpunkt einer SP durchgeführt wird, kann diese nicht ersetzen (Nr. 3.2.4 Anlage VIII).

III. Abgasuntersuchung

Die Einzelheiten für die Untersuchung waren früher in Anlage XIa StVZO geregelt. In der Anlage wurden auch die Zeitabstände für die Untersuchung bestimmt. Nun richten sich die Zeitabstände nach der Anlage VIII (Kongruenz von HU und AU.

Mängelbeurteilung

I. Hauptuntersuchung

Wie entdeckte Mängel zu beurteilen sind, ist in der »Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage VIII, Nr. 1.2 i. V. m. Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO (Mängelbeurteilungs-Richtlinie)« geregelt.

Folgende Mängelstufen gibt es:

GM – geringe Mängel: bei geringen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder eine Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung eienr Prüfplakette ist (nur) dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs erwarten lässt, dass der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann. Der Fahrzeugführer/-halter ist aber darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

EM – erhebliche Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die auf Abweichungen von den Vorschriften der StVZO und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

VU – Verkehrsunsicher: Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Entfernen der Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle; der Fahrzeugführer/-halter ist auf den Sachverhalt hinzuweisen.

Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mängelgruppen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Prüfers.

II. Sicherheitsprüfung

Werden bei der SP (oder der Nachprüfung) keine Mängel festgestellt, wird dies im Prüfprotokoll bescheinigt und die Plakette wird zugeteilt (Nr. 3.2.3.1 der Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf eine Prüfmarke nicht zugeteilt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue SP durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke zuzuteilen (Nr. 3.2.3.2 Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind auch diese im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke ist zuzuteilen (Nr. 3.2.3.1 Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so ist die Prüfmarke zu entfernen (eine anerkannte Kfz-Werkstätte kann stattdessen auch nur einen Eintrag im Prüfprotokoll vornehmen) und die Zulassungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen (Nr. 3.2.3.3 Anlage VIII).

III. Abgasuntersuchung

Die in § 47a StVZO geregelte gesonderte AU ist entfallen.

Die zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Personen und Stellen/Anerkennung von Überwachungsorganisationen

I. Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung

Die Prüfung im Rahmen der HU oder SP ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 1KfSachVG) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger durch einen von dieser betrauten Prüfingenieur (Nr. 3.1.1 Anlage VIII) durchführen zu lassen. Der Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr muss der jeweiligen Technischen Prüfstelle des Landes i. S. d. § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvG angehören (in den alten Bundesländern zumeist TÜV, in den neuen oft DEKRA). Der Unterschied zwischen der Technischen Prüfstelle (TP) und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (ÜO) besteht im Wesentlichen darin, dass die TP auf Grund ihrer Beauftragung verpflichtet ist, die Untersuchungen durchzuführen, während die ÜO auf Grund ihrer Anerkennung berechtigt ist (Bouska Anm. zu BGH Urt. v. 02.11.2000, NZV 2001, 77 [BGH 02.11.2000 – III ZR 261/99]). Die SP kann auch noch von einer anerkannten Kfz-Werkstatt vorgenommen werden (Anlage VIIIc i. V. m. Nr. 3.2.1 Anlage VIII StVZO).

Eine Überwachungsorganisation bedarf einer staatlichen Anerkennung; die Voraussetzungen hierfür waren ursprünglich der Nr. 7 derAnlage VIII zu entnehmen und sind nun in der Anlage VIII b StVZO (in die StVZO eingefügt durch die 28. ÄndVO vom 20.05.1998, BGBl. I, 1051 bzw. VkBl. 1998, 503) und der »Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen« (Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 7 der Anlage VIII StVZO, VkBl. 1989, 394) enthalten. Wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit müssen die Regelungen über die Anerkennung auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (OVG Münster VRS 100, 207). Um dieser Anforderung zu genügen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I, 3574) den § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n und o in das StVGeingefügt. Auf dieser Grundlage wurde mit dem Änderungsgesetz auch Anlage VIIIb ohne grundsätzliche materielle Änderungen neu verkündet. Die amtliche Begründung führt hierzu weiter aus (Begr. zum ÄndG v. 11.09.2002 – VkBl. 2002, 668): »Die mit der »Prüfung der Fahrzeuge Betrauten bedürfen einer staatlichen Zulassung. Bei der HU wie auch bei der AU handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen will, ist im Allgemeinen Sache seines freien Ermessens (OVG Münster Urt. v. 22.09.2000 – 8 A 2429/99, VRS 100, 207). Mit dem Erfordernis der amtlichen Anerkennung soll ausgeschlossen werden, dass nicht hinreichend sachverständige Personen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen und der damit verbundenen Zuteilung der Prüfplakette möglicherweise nicht verkehrssicheren oder die Abgaswerte nicht erfüllenden Fahrzeugen die Teilnahme am Verkehr erlauben. Die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Richtwerten genügenden Zustand dient unmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen. Die Ermächtigung zur Schaffung von Rechtsverordnungen über die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Überwachungsorganisationen berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) derjenigen, die Prüfungen durchführen wollen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch die Kraftfahrzeugüberwachung, die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben erfolgt, rechtfertigt jedoch die Einschränkung der Berufsfreiheit.«

Zum chronologischen Ablauf der Rechtsanpassung und zur Bestimmung der »Leistungsfähigkeit« einer Überwachungsorganisation nach der Zahl ihrer Mitglieder bzw. im jeweiligen Überwachungsgebiet s. BayVGH Beschl. v. 12.12.2002 Az. 11 B 99.244 – und nachgehend BVerwG VRS 106, 77.

Anlage VIIIb stellt detaillierte Anforderung an die Qualifikation der bei einer Antrag stellenden Organisation tätigen einzelnen Sachverständigen (Nr. 3 der Anlage), an die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen (Nr. 2.2), an die Mindestgröße der Organisation (Nr. 2.1) sowie an die innerbetriebliche Organisation, Fortbildung und Versicherung der mit der Fahrzeugprüfung betrauten Personen (Nr. 2.3 bis 2.6a). Außerdem darf durch die Anerkennung das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen nicht gefährdet werden (Nr. 2.7).

Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Zuständigkeiten eingeräumt, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, erfolgt dies durch das Rechtsinstitut der »Beleihung«. Um solche Beliehene handelt es sich bei den im Rahmen der HU, SP oder AU tätigen Stellen (OVG Münster VRS 100, 207; zur Kfz-Werkstatt als beliehener Unternehmer s. OLG Schleswig-Holstein NJW 1996, 1218; zweifelnd beim TÜV im Hinblick auf die Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO, da es an der rechtssatzmäßigenÜbertragung von Hoheitsgewalt fehlt: Steiner NJW 1975, 1798). Gesetzliche Grundlage für die unter Gesetzesvorbehalt stehende Beleihung ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG, weil die Kraftfahrzeuguntersuchung eine Prüfung im Sinne dieser Vorschrift ist (OVG MünsterVRS 100, 207).

Zuständig für den Widerruf der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist diejenige anerkannte Überwachungsorganisation, die die Betrauung ausgesprochen hat, solange der Prüfingenieur keiner anderen Überwachungsorganisation angehört. Die Anerkennungsbehörde des Landes muss dem Widerruf nicht zustimmen (BVerwG Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 8/11 – juris).

II. Sicherheitsprüfung

Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten richtet sich nach Anlage VIIIc.

III. Abgasuntersuchung

Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems (»AU-Bestandteil«) der Kfz (außer Krafträdern) kann als eigenständiger Teil der HU von einer anerkannten Kfz-Werkstatt durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII). Die Anerkennung der Werkstatt richtet sich nach Anlage VIIIc (vorher § 47b StVZO).

Haftung der Prüfer

Der Prüfer wird im Rahmen der Untersuchungen nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, sondern hoheitlich tätig (zur HU s. OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 – 6 U 83/88]; zur AU OLG Schleswig-Holstein NJW 1996, 12128). Die regelmäßige Kontrolle der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (oder durch eine Kfz-Werkstätte) ist im Interesse der Öffentlichkeit zur Abwehr der von einem Fahrzeug für die Allgemeinheit ausgehenden besonderen Gefahren angeordnet. Es handelt sich um eine polizeiliche Überwachungstätigkeit und nicht um die bloße Übernahme einer dem Halter auferlegten Pflicht, im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit durch periodische Überprüfungen seines Fahrzeugs für dessen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Prüfplaketten und Prüfbescheinigungen erteilen die jeweiligen Prüfer. Verstöße gegen die Untersuchungspflichten sind bußgeldbewehrt, und zwar für Prüfer und Kfz-Halter. Aufgrund dieser hoheitlichen Tätigkeit sind eventuelle Schadensersatzansprüche aus Fehlern bei solchen Untersuchungen im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu verfolgen. Für Amtspflichtverletzungen haftet das jeweilige Bundesland, das dem Prüfer die Anerkennung erteilt hat (BGH Urt. v. 02.11.2000, NZV 2000, 76/77; BGH Urt. v. 25.03.1993,BGHZ 122, 85).

Gem. § 10 Abs. 4 KfSachVG hat die mit der Unterhaltung einer TP beauftragte Stelle jedoch das Land, in dessen Gebiet die TP tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden. (s. a. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. o StVG: Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO über die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Organisation verursacht.)

Nachweis über die durchgeführten Untersuchungen

Der Fahrzeughalter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  • Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
  • Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXbnachzuweisen (§ 29 Abs. 2 S. 1 StVZO).

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter auf dem SP-Schild anzubringen oder von den zur Durchführung von HU oder SP berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen gut sichtbar am Fahrzeugheck (die genaue Anbringungshöhe bestimmt Nr. 2.4 der Anlage IXb) anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten angebracht werden.

Gestaltung von Plakette, Marke und SP-Schild:

Die Prüfplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Inneren der Plakette befinden sich die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl. Das Plakettenfeld ist in 12 gleiche Teile (Monatszahlen) untergliedert. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beide Ziffern sich im Innern der Plakette befinden. Die Plaketten gibt es in den Farben gelb, braun, rosa, grün, orange und blau; beginnend mit blau im Jahr 2003 wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge.

HU-Plakette

Plakette

Die Plakette beurkundet jedoch nur den Termin für die nächste HU. Ein weiterer Erklärungswert, etwa dass der Prüfer den Wagen bei der Untersuchung als vorschriftsmäßig befunden habe, ergibt sich aus ihr nicht, sondern erst durch gedankliche Schlussfolgerung (BayObLGVRS 96, 236).

Die runde Prüfmarke als Nachweis für die erfolgte Sicherheitsprüfung hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Innern der Marke befindet sich ein Pfeil mit der Aufschrift »SP« und einer Jahreszahl. Der Pfeil hat die Farben rosa, grün, orange, blau gelb oder braun; die Farben wiederholen sich seit 1999 in dieser Reihenfolge.

SP-Schild

sp schild

Prüfmarke

sp prüfmarke

Das SP-Schild hat eine Kantenlänge von 80 mm × 60 mm. Es enthält im Kreis angeordnete Monatszahlen und die letzten 7 Zeichen der Fzg.-Ident.-Nummer. Die Prüfmarke wird auf der inneren Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so angebracht, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten SP vorzuführen ist.

Über die HU wird ein Untersuchungsbericht und über die SP ein Prüfprotokoll gefertigt und dem Fahrzeughalter ausgehändigt (§ 29 Abs. 9 StVZO). Der Halter hat diese Unterlagen aufzubewahren und ggf. zuständigen Personen auszuhändigen; kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften zu beschaffen oder eine HU/SP durchführen zu lassen (§ 29 Abs. 10 S. 1, 2 und 3 StVZO; s. aber auch die Ausnahme nach § 29 Abs. 10 S. 4 über die Vorlage des Berichts bei der Fahrzeugzulassung). Eine Mitführungs- oder allgemeine Vorlagepflicht besteht nicht.

Als Nachweis über die eigenständige Untersuchung der Abgase hat der Prüfer eine Bescheinigung gem. Nr. 3.1.1.1 Satz 1 Anlage VIIauszustellen.

Die Plakettenerteilung bei der HU beurkundet, dass der Prüfer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung für vorschriftsmäßig befunden hat oder dass das Fahrzeug bei Plakettenerteilung nur geringe Mängel aufgewiesen hat, deren unverzügliche Beseitigung zu erwarten war. Prüfmarken für die SP dürfen nur zugeteilt und angebracht werden, wenn nach Abschluss der SP das Fahrzeug mängelfrei ist. Die Zuteilung und Anbringung einer Prüfmarke auch bei Vorhandensein »geringer Mängel« in Analogie zu den Vorschriften über Prüfplaketten ist nicht zulässig (amtl. Begr. zu § 29 Abs. 2 StVZO, VkBl. 1998, 503 ff.).

Prüfplakette und Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegeben Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 S. 1, § 47a Abs. 6 S. 2 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Untersuchung Mängel festgestellt werden, die vor Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 S. 2 StVZO).

Rechtsnatur der Plakettenzuteilung und der Plakette; Rechtsweg

Die Zuteilung der Plakette ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen. Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten . Deshalb ist bei diesen (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) eröffnet (VGH MünchenNJW 1975, 1796). Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) mit (eventuell) vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die »hinter« ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen. Mit Urteil vom 11.02.1974 (NJW 1975, 1796[VGH Bayern 11.02.1974 – Nr. 5 VII/72]) hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen der Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach § 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) – wie hier – einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen.

Die Plakette selbst ist eine Urkunde i. S. d. § 267 StGB (OLG Karlsruhe DAR 2002, 229; OLG Celle DAR 2011, 645). Auch wenn die Prüfplakette nur aus einzelnen Zahlen in einer bestimmten Anordnung sowie einer Farbe besteht, lässt sich ihr doch eine Gedankenerklärung entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gedankenerklärung nicht aus einem Schrifttext bestehen muss, sondern auch aus Zeichen bestehen kann, die zwar nicht aus sich selbst heraus sprechen, jedoch mit Hilfe besonderer Auslegungsbehelfe (z. B. Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung) eine Gedankenerklärung des Ausstellers vermitteln. Entscheidend ist nur, dass den genannten Zeichen wortvertretende Bedeutung zukommt. Sobald die Prüfplakette am Kennzeichen angebracht ist (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 StVZO), beweist diese gem. § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO, wann das Fahrzeug, dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, zur nächsten HU vorgeführt werden muss, wobei sich der Bedeutungsinhalt der Plakette aus der Anlage IX zur StVZO erschließt (sog. zusammengesetzte Urkunde). Sie dient auch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr; denn wenn sich an dem Fahrzeug keine oder keine gültige Plakette befindet, so ist die Zulassungsbehörde gem. § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO berechtigt, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder zu beschränken. Die Prüfplakette lässt auch ihren Aussteller erkennen. Der Urheber ist gem. § 29 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 StVZO aus dem Inhalt der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen. Der Untergrundfarbe der Prüfplaketten kommt ein eigener Erklärungswert zu, da sich die Farbe nach dem Kalenderjahr bestimmt, in dem das Fahrzeug zur nächsten HU bzw. AU angemeldet werden muss. Die Benutzung eines Fahrzeugs, auf dessen Kennzeichen die Farbe der Plaketten durch Übermalen mit rosafarbenem Nagellack verändert wurde, stellt eine Urkundenfälschung dar (AG Waldbröl NJW 2005, 2870 [AG Waldbröl 19.07.2005 – 4 Ds 385/05]).

Benutzung des Fahrzeugs trotz ungültig gewordener Prüfplakette und Verhältnis des § 29 zu § 31 StVZO

Gem. § 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter (für den Fahrer s. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO) eines Fahrzeugs die Verantwortung dafür, dass sich das Fahrzeug jederzeit in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Diese Verantwortlichkeit entfällt zwar nicht durch eine regelmäßige amtliche Fahrzeugprüfung. Die Untersuchung nach § 29 StVZO kann aber zur Entdeckung eines Mangels führen, der gegebenenfalls ein Einschreiten der Behörde nach § 5 FZV (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) nötig macht. In der Benutzung des Fahrzeugs mit ungültig gewordener Plakette allein liegt aber keine Zuwiderhandlung gegen § 23 StVO oder gegen § 31 Abs. 2 StVZO; denn dass die Prüfplakette an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ungültig geworden ist, berührt nicht den »vorschriftsmäßigen Zustand« des Fahrzeugs (OLG Hamm NJW 1968, 1248 [OLG Hamm 01.02.1968 – 2 Ss 1665/67]). In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette allein liegt auch noch kein Verstoß gegen § 29 StVZO (OLG Oldenburg DAR 1981, 95). § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO verlangt nicht, dass die Prüfplakette auf dem Fahrzeug gültig ist, sondern nur dass aus ihr die (vielleicht auch schon abgelaufene) Frist für die nächste HU ersichtlich ist (OLG Dresden DAR 2003, 131). Die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung für diese Fälle wurde deshalb explizit in § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO geregelt (offen gelassen von VG Ansbach v. 10.05.2010 – AN 10 K. 09.01991 – juris und vom 14.03.2013 – AN 10 K 11.01358 – juris: »Hierbei kann es dahinstehen, ob § 29 Abs. 7 StVZO als eigene Eingriffsnorm verstanden wird, welche neben die Regelungen des § 5 FZV tritt oder ob § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO nur als Voraustatbestand anzusehen ist, welcher die Anwendung des § 5 Abs. 1 FZV als zulässig auch bei nur »Formalmängeln« ausweist.«). Der Verordnungsgeber geht also davon aus, dass der Halter trotz ungültig gewordener Plakette das Fahrzeug grundsätzlich benutzen darf und der Bestimmung des § 29 Abs. 7 StVZO erst dann zuwiderhandelt, wenn er das Fahrzeug mit ungültig gewordener Plakette entgegen einem – ausdrücklichen – Verbot der Zulassungsbehörde oder unter Nichtbeachtung einer von ihr angeordneten Beschränkung betreibt (OLG Hamm NJW 1968, 1248 [OLG Hamm 01.02.1968 – 2 Ss 1665/67]; OLG Oldenburg DAR 1981, 95). Das Nichteinhalten der Frist zur Vorführung zur Untersuchung ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2 Nr. 14, § 69a Abs. 5 Nr. 5b StVZO).

Voraussetzung für eine Betriebsuntersagung ist das objektive Fehlen der Plakette; ergeht die Betriebsuntersagung erst, nachdem sich am Fahrzeug (nun wieder) eine gültige Plakette befindet, ist die Anordnung der zwangsweisen Stilllegung rechtswidrig (VG Augsburg Urt. v. 29.01.2002 Az. Au 3 K 01.1602).

Ob eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden kann, ist eine Ermessensentscheidung; die Behörde ist jedenfalls berechtigt, ein Fahrzeug zwangsweise stillzulegen (und dafür Gebühren zu erheben), wenn die Prüfplaketten seit Monaten abgelaufen sind und der Fahrzeughalter auch auf mehrfache Anschreiben und Telefonate der Polizei nicht reagiert hat (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird es jedenfalls entsprechen, eine Fahrt zur Durchführung der HU (unter sonstiger Beachtung des § 31 Abs. 2 StVZO) von der Betriebsuntersagung ausdrücklich auszunehmen (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Ein Bescheid, der einerseits eine sofortige Betriebsuntersagung enthält und andererseits den Halter aufordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs zu erbringen, ist in sich widersprüchlich und verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG. Kosten für den Bescheid können dann nicht erhoben werden, weil Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gebühr u. A. ist, das die ihr zugrunde liegend Amtshandlung rechtmäßig ist (VG Koblenz Urt. v. 26.06.2006 Az. 4 K 1329/05.KO – Juris). Ein Bescheid, der dem Halter die Mängelbeseitigung (Nachholung von HU und AU) aufgibt und – für den Fall, dass dies schon geschehen sei – eine Mitteilung verlangt, ist rechtmäßig und solange noch nicht befolgt, wie die Mitteilung an die Zulassungsbehörde unterblieben ist (VGH Mannheim NZV 2007, 51).

Vollzogen wird die Betriebsuntersagung durch Entstempelung des Kennzeichens (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001).

Gasbetriebene Kfz

Die Untersuchung der Antriebssysteme von Kfz, für deren Antrieb verflüssigtes Gas oder komprimiertes Erdgas verwendet wird, richtet sich nach Nr. 4.8.5 der Anlage VIIa. Diese Untersuchung kann als eigenständiger Teil der HU durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.2 der Anlage VIII).

Reifen

§ 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen

(1) 1Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. 2Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. 3Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

4Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. 5Nägel müssen eingelassen sein.

(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

(2) 1Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.2Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.3Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. 4Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. 5Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(2a) 1An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. 2Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). 4Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(2b) 1Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. 2Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

(3) 1Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifensunterbrochen sein. 2Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. 3Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. 4Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: »60 J«. 5Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:

f = 6000/(P + 500);

dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. 6Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. 7Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. 8Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.

(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
a) für Möbelwagen,
b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.

(5) 1Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. 2Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. 3Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. 4Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. 5Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. 6Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,

1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h

beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.

Reifen und Geschwindigkeit bzw. Belastung (Abs. 1 S. 1 und 2)

Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen (Abs. 1 S. 1). Für vor dem 01.01.1990 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt nach § 72 Abs. 2 die Bestimmung des § 36 Abs. 1 S. 1 in der vor 01.07.1988 gültigen Fassung (»Geschwindigkeit« statt »durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit«). Amtl. Begr. VkBl. 1988, 470 zu Abs. 1 S. 1: »Die Bereifung von Anhängern wird unter Berücksichtigung der nach der StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgelegt. Da auf Grund der in Kfz installierten Motorleistung höhere Geschwindigkeiten möglich sein können, ist die Klarstellung aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig. Der zweite Satz« – land- oder forstwirtschaftliche Kfz – »wurde eingefügt, um eine Auflastungsmöglichkeit für die angeführten Kfz zu ermöglichen.

Die Reifen sind nach den Betriebsbedingungen, insbesondere der Geschwindigkeit zu bestimmen, nicht umgekehrt. Nur bei Eisenbereifung und bei Verwendung von Gleisketten – § 36 Abs. 4 und 5 – bestimmt die Bereifung die Geschwindigkeit (Lütkes § 36 StVZO Rn. 3).

Zur Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug in Einzelanordnung montiert wird, bestimmt die Richtlinie 92/23/EWG (Reifenvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage – Anhang IV Nrn. 3.3.1 und 3.3.1.1), dass sie mindestens der Hälfte der vom Hersteller angegeben Achslast entsprechen muss. Eine Tabelle mit Tragfähigkeitsindices findet sich bei Wiederhold VD 1989, 103.

M + S-(Matsch und Schnee-)Reifen (Winterreifen)

Sommerreifen- und Winterreifenprofile unterscheiden sich durch die Laufstreifenmischung. Der Anteil an Naturkautschuk bei Sommerreifen ist geringer und das Gummi hat andere Eigenschaften, wodurch bei sommerlichen Temperaturen eine gute Bodenhaftung und Stabilität erzielt wird. Das Profil von Sommerreifen bietet optimale Haftung auf trockenen Straßen und regennassen Fahrbahnen. Das erhöht die Fahrsicherheit vor allem beim Bremsen und Lenken. Sinken die Temperaturen unter die Marke von 7° C, verhärtet der Sommerreifen und verliert langsam an Haftung. Das »Handling« verschlechtert sich und der Bremsweg wird deutlich länger. Winterreifen werden aus einer speziellen Gummimischung hergestellt, die bei niedrigen Temperaturen flexibler ist als die von Sommerreifen und bei Kälte, auf eisglatten und schneenassen Fahrbahnen für bessere Haftung sorgt. Ganzjahresreifen sind sowohl für den Einsatz im Sommer als auch im Winter konzipiert und stellen daher einen Kompromiss zwischen Sommer- und Winterreifen dar (DVR – Faltblatt).

Reifen, die genügend Traktionsfähigkeit im Schnee aufweisen sollen, müssen ein gröber geteiltes Profil mit tiefen Profilrillen haben. Die dadurch bedingte dickere Lauffläche steigert die Reifentemperatur, so dass der Reifen höhere Geschwindigkeiten nicht aushält. Würde man die Reifen konstruktiv so ändern, dass sie geschwindigkeitstauglicher wären, so würden sich die Wintereigenschaften verändern. Nach Abs. 1 S. 3 kann ein Winterreifen – abweichend von Abs. 1 S. 1 – auch so beschaffen sein, dass er nur für geringere Geschwindigkeiten als die an sich für das Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit geeignet ist. Ohne diese Vorschrift wären zahlreiche Einzelausnahmegenehmigungen notwendig (amtl. Begr. VkBl. 1973, 407). Bedingung ist jedoch die Beachtung der für die Winterreifen gültigen Geschwindigkeitsgrenze und dazu ein Aufkleber oder ein ähnliches Hinweiszeichen mit Angabe dieser Geschwindigkeit im Blickfeld des Fahrers. »Im Blickfeld angebracht« setzt ständige Lesbarkeit vom Fahrersitz aus voraus, nicht unbedingt auch ständiges direktes »Im-Auge-Haben«; die Angabe kann auch vom Lenkrad verdeckt sein (Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 3). Ein Aufkleber ohne Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des jeweils montierten M + S-Reifens entspricht nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 S. 3 (Braun/Konitzer § 36 Rn. 18).

Die Mischung von Sommer- und M + S–Reifen ist zwar nicht empfehlenswert, aber auch nicht verboten (Bouska VD 1980, 104;Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 5). Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen sollte auf allen vier Rädern erfolgen, da die sichere Kraftübertragung nicht nur zum Antrieb, sondern auch zum Bremsen benötigt wird (Lütkes § 36 StVZO Rn. 10).

Seit Dezember 2010 besteht nach § 2 Abs. 3a StVO die Verhaltenspflicht, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit M+S-Reifen zu fahren.

Die Verwendung von Spikes-Reifen ist unzulässig (Abs. 1 S. 4 und 5), weil die Spikes-Verordnung (BGBl. 1972 I, 2074), die Ausnahmen für das Winterhalbjahr zuließ, nicht mehr gilt. Die Versagung von Ausnahmen ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei (Niedersächs. OVG VerkMitt. 1979 Nr. 55). Zur Geltung des Verbots (auch) für ausländische Fahrzeuge s. VkBl. 1975, 709 und Bouska VD 1975, 709.

Luftreifen (Abs. 1a)

Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird (Abs. 2 S. 2). Luftreifen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a Abs. 1 Nr. 1a). Dieser Bauartnachweis kann mit einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG über Reifen von Kfz und Kfz-Anhängern und ihre Montage vom 31.03.1992 (ABl. EG Nr. L 129, 95), der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kfz und ihre Anhänger vom 09.03.1995 (BGBl. 1995 II, 228), die ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20.06.1986 (BGBl. 1986 II, 718), die ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25.02.1992 (BGBl. 1992 II, 184) oder der Richtlinie 97/24/EG vom 17.06.1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kfz (ABl. EG Nr. L 226, 1) geführt werden.

Amtl. Begr. VkBl. 1997, 658 zu § 22a: Welche Reifen der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, wird in § 36 Abs. 1a geregelt. Mit der Bauartgenehmigungspflicht soll verhindert werden, dass Reifen auf den Markt kommen, die nicht hinreichend geprüft sind. Der Verbraucher soll die Sicherheit erhalten, dass die nunmehr bauartgenehmigten Luftreifen hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Geschwindigkeitskategorie nach den harmonisierten technischen Vorschriften geprüft und genehmigt sind. Welche harmonisierten technischen Vorschriften gelten, wird in § 36 Abs. 1a bzw. in den dazu im Anhang geltenden Bestimmungen geregelt.

Grundsätzlich müssen die Räder der Kfz und Anhänger mit Luftreifen versehen sein; Gummireifen (Abs. 3), Eisenreifen (Abs. 4) oder Gleisketten (Abs. 5) stellen Ausnahmen dar (Abs. 2 S. 1).

Der Reifen besteht aus:

  • dem Laufstreifen/der Lauffläche: Diese(r) stellt die Verbindung zur Fahrbahn her. Der Laufstreifen enthält das Profildesign (Profilblöcke und -rillen) sowie Lamellen, die je nach Sommer- oder Winterreifen verschieden ausgebaut sind. Das Längsrillenprofil gibt dem Reifen Seitenführung, das Querrillenprofil überträgt Antriebskräfte. Die Profilgestaltung hat wesentlichen Einfluss auf Aquaplaningverhalten, Rollwiderstand und Geräuschverhalten der Reifen.

  • den Reifenschultern: sie befinden sich am Rand der Lauffläche.

  • der Seitenwand: Diese stellt den äußeren Schutz der Karkasse dar.

  • der Karkasse: Sie stellt das tragende Gerüst eines Reifens dar, also den Teil des Reifens außer der Lauffläche und den Seitenwänden, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. Sie setzt sich zusammen aus Gewebeschichten, die in Gummi eingebettet sind (gummierte Cordfäden). Das Gewebe besteht aus Kunstfasern, Kunstseide (Rayon) oder bei Nutzfahrzeugreifen auch aus Stahlseilen.

  • dem Wulst: Er sorgt für die feste Verbindung zwischen Reifen und Felge und besteht aus Kabeln aus Stahldraht.

Reifenprofil

Da für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge (im Gegensatz etwa zum Rennsport, wo die profillosen »Slicks« auf trockener Fahrbahn für optimale Haftung sorgen) jederzeit mit einer regennassen Straße rechnen müssen, müssen die Reifen so beschaffen sein, dass auch auf nasser Fahrbahn die notwendige Betriebssicherheit gewährleistet ist. Hierfür tragen sie im Laufflächenbereich die Profileinschnitte, die hauptsächlich der Aufnahme von Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn dienen. Je nach den Umständen muss gewährleistet sein, dass der Reifen pro Sekunde bis zu 20, im Extremfall bis zu 50 Liter Wasser in seinen Profilrillen aufnehmen kann, um ein Aufschwimmen (»Aquaplaning«) zu vermeiden (Thumm NZV 2001, 57). Unabhängig vom Profil »droht« aber Aquaplaning auf entsprechend regennasser Fahrbahn schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h (Thumm NZV 2001, 57).

Luftreifen an Kfz und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil (das sind gem. Legaldefinition die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt) muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6mm (Ausnahmen s. u.) aufweisen. Der Wert von 1,6 mm entspricht der Richtlinie 89/459/EWG vom Juli 1989 über die Profiltiefe der Reifen (amtl. Begr. VkBl. 1990, 495). (Für den praktischen Betrieb empfehlenswert ist bei Sommerreifen allerdings eine Mindestprofiltiefe von 3mm, bei Winterreifen von 4 mm). Nicht alle Elemente des Reifenprofils, also nicht alle Profilrillen oder Einschnitte, dienen der Wasseraufnahme (Thumm NZV 2001, 57). Dem hat auch die ältere Rechtsprechung Rechnung getragen z. B. OLG Düsseldorf VRS 77, 371: »Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO« (a. F.: bis 31.10.1993)«, wonach Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens einen Millimeter tief sein müssen, kann sich ihrem Sinn und Zweck nach nur auf solche Rillen und Einschnitte beziehen, die nach S. 3 der Vorschrift vorhanden sein müssen, um die notwendige Haftung des Reifens auf der Fahrbahn und sein Rutschfestigkeit zu gewährleisten. Ist ein Reifen über das nach § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 gebotene Maß hinaus mit weiteren Einschnitten versehen, so ist er nicht schon deshalb vorschriftswidrig, weil infolge Abnutzung des Reifens die zusätzlichen Einschnitte eine Tiefe von weniger als einem Millimeter« (nun: 1,6 Millimeter) »aufweisen oder ganz abgefahren sind, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sie im Neuzustand weniger tief sind als die nach § 36 Abs. 3 S. 2 StVZO notwendigen Rillen und Einschnitte. Solche zusätzlichen Einschnitte können von den Herstellern lediglich als Ventilations- oder Kühlrippen zur Vermeidung eines übermäßigen Wärmestaus bei neuen Reifen angebracht werden, bei denen – im Vergleich zu abgefahrenen Reifen – noch eine große Materialstärke der Reifenschulter vorhanden ist. Diese konstruktionsgemäßen Ventilations- oder Kühlrippen gehören nicht zu den nach § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 erforderlichen Profilrillen und Einschnitte, die eine Mindesttiefe von einem Millimeter aufweisen müssen.«

S. a. OLG Hamm VRS 54, 314: »Die Richtung der Profilrillen oder Einschnitte ist nicht vorgeschrieben. Da weder bestimmte Profilmuster noch Profilmusterelemente, die Rillentiefe ausgenommen, vorgeschrieben sind, kann auch nicht gefordert werden, das Profilmuster müsse bei jedem Abnutzungsgrad oberhalb der Mindestprofiltiefe dem Profilmuster des neuen Reifens gleichen. Es genügt, wenn die Lauffläche durch breite und tiefe Einschnitte unterteilt ist . . . Die an den Außenseiten ursprünglich vorhandenen Querrillen . . . gehörten zwar zur Lauffläche des Reifens, sie können jedoch nicht als Profilrillen oder Einschnitte i. S. v. § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO angesehen werden, für die eine Mindestprofiltiefe . . . verlangt wird. Denn . . . diese Einschnitte [sind] von der Herstellerfirma lediglich als Ventilations- oder Kühlrippen zur Vermeidung eines übermäßigen Wärmestaus bei neuen Reifen, bei denen – im Vergleich zu abgefahrenen Reifen – noch eine große Materialstärke der Reifenschulter vorhanden ist, verwandt worden. Diese Querrillen haben im Übrigen im Neuzustand der Reifen von vornherein nur eine Tiefe von 50 bis 60 % der Profiltiefe der Längsrillen der sog. Hauptrillen.«

Abs. 2 S. 4 Hs. 2 gibt nun (s. Änderungs-VO vom 25.10.1994, VkBl. 1994, 735 und 742) eine Legaldefinition dessen, was das »Hauptprofil« ist, für das eine Mindest-Profiltiefe von 1,6mm vorgeschrieben ist: als Hauptprofil gelten die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt (s. a. Nr. 6.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/23/EWG). Damit ist nun gesetzlich festgelegt, in welchem Bereich des Reifens (bzw. für welche Profile und Einschnitte) eine Mindesttiefe gefordert wird (insoweit nicht differenzierend Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 6).

Die Hersteller markieren die für die Wasseraufnahme erforderlichen Profilrillen (Thumm NZV 2001, 57). So werden an den Reifen»Abnutzungsanzeiger« angebracht (s. unten bei der Abbildung »Reifen-Kennzeichnung« den Pfeil Nr. 11): mehrmals auf der Reifenseite weist ein kleinere Pfeil mit dem Kürzel »TWI« (Treadwear Indicator) oder einem anderen Zeichen zur Lauffläche. Folgt man dem Pfeil, findet man zwischen dem Profil der Lauffläche kleine Stege, an denen man erkennen kann, ob die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten wird. Diese Erhebungen im Profilgrund sind beim abgefahrenen Reifen gut sichtbar (ThummNZV 2001, 57), sie werden mit zunehmendem Abnutzungsgrad immer besser erkennbar.

Die Profiltiefe muss nicht bei sämtlichen Reifen eines Fahrzeugs gleich sein (OLG Hamm VRS 38, 342), auch nicht an Zwillingsreifen (Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 6); entscheidend ist nur, dass nirgends die Mindestprofiltiefe unterschritten wird.

Zu messen ist im Bereich des Hauptprofils, also am »tiefsten« Punkt in den Rillen (Einschnitten) außerhalb etwaiger Feinprofile (Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 6), d. h. in den Rillen, die mit einem Abnutzungsindikator versehen sind. Die Mindestprofiltiefe muss am ganzen Umfang des Hauptprofils eingehalten sein (vgl. Abs. 2 S. 4). Die Profiltiefe ist i. d. R. mit einer Tiefenlehre zu ermitteln; vor allem im Grenzbereich genügt z. B. bloßes Abtasten nicht (OLG Hamm VRS 56, 209). Reifenprofilmessgeräte unterliegen keiner Eichpflicht. Sie sind aber eichfähig. Selbst bei geeichten Geräten ist mit Meßtoleranzen zu rechnen, die der Tatrichter bewerten muss (OLG Thüringen VRS 113, 380).

Die Reifen an Liftachsen müssen auch dann die vorgeschriebene Profiltiefe aufweisen, wenn sich diese Achse (hochgezogen) in Ruhestellung befindet. Verkehrssicher müssen alle nach Bauart und Ausrüstung am Kfz benutzten Reifen sein (OLG Hamm DAR 1996, 67).

Auch für ausländische Kfz und Anhänger gilt eine Profiltiefe von 1,6 mm (§ 31d Abs. 4)

Zum Nachschneiden von Reifen s. die »Richtlinie für das Nachschneiden von Reifen an Nutzfahrzeuge« (VkBl. 1996, 400). Eine Verwendung von nachgeschnittenen Reifen an Pkw, an motorisierten Zweirädern und an anderen Kfz bis zu einem zGG von 3,5 t ist unzulässig. An KOM mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sind solche Reifen nur an Achsen mit Zwillingsbereifung oder an Vorlauf- oder Nachlaufachsen zulässig.

Das Profil an Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern muss nur 1 mm tief sein. Die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm hatte sich für diese geschwindigkeitsreduzierten Krafträder als zu streng erwiesen (amtl. Begr. VkBl. 1992, 341).

Ausrüstung mit Diagonal- oder Radialreifen (Abs. 2a)

Nach dem Aufbau der Karkasse eines Reifens unterscheidet man Diagonalreifen und Radialreifen (Gürtelreifen). Bei den Diagonalreifen werden die Gewebelagen so diagonal übereinander gelegt, dass die Cordfäden mit der Fahrtrichtung des Reifens jeweils einen spitzen Winkel (Fadenwinkel) von 26° bis 40° bilden. Mit kleiner werdendem Fadenwinkel wird der Reifen härter, die Seitenstabilität steigt, größere Höchstgeschwindigkeiten sind möglich. Vor allem Motorräder sind noch mit Diagonalreifen ausgerüstet. Bei Radialreifen liegen alle Cordfäden nebeneinander und verlaufen radial, d. h. 90° zur Fahrtrichtung. Zwischen der Karkasse und der Lauffläche des Reifens ist ein Gürtel aus mehreren Lagen Textil- oder Stahlcord oder Aramid im Winkel von etwa 20° zur Fahrtrichtung angeordnet, so dass sich die Lauffläche beim Abrollvorgang nur sehr wenig verformt. Radialreifen federn an der Flanke ein, die Verformung wird hauptsächlich auf die Walkzone begrenzt. Bei kleineren Geschwindigkeiten laufen Radialreifen durch den versteifenden Gürtel härter als Diagonalreifen. Bei größeren und hohen Geschwindigkeiten kommt das Federungsvermögen der weichen Karkasse zur Geltung, so dass der Radialreifen mehr Laufruhe aufweist als der Diagonalreifen. Zusätzlich bewirkt der Gürtel eine gute Seitenstabilität und somit hohe Seitenführungskräfte (Gscheidle u. a. S. 445 f.).

(Vor allem) schwerere Lkw dürfen an einer Achse entweder nur Diagonal- oder Radialreifen haben. Pkw dürfen insgesamt (d. h. an allen Achsen i. S. v. § 34 Abs. 1) nur entweder mit Diagonal- oder Radialreifen ausgerüstet sein. Bei Zügen gelten diese Vorschriften nur in Bezug auf die Einzelfahrzeuge. Durch eine Mischbereifung könnte sonst das Fahrverhalten ungünstig beeinflusst und die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werden (amtl. Begr. VkBl. 1980, 143). Abweichend von Abs. 2 S. 2 dürfen Krafträder Mischbereifung (also Diagonal- und Radialreifen) haben (Abs. 2a S. 4); das gilt nicht für Leicht- und Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.

Kennzeichnung von Reifen (Abs. 2b)

Die wichtigsten Merkmale des Reifens (Marke, Größe, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs-/Reifenerneuerungsdatum) müssen auf dem Reifen selbst angeschrieben sein. Art und Weise der Angaben sind im Verkehrsblatt (VkBl. 1989, 112; 1990, 8; 1992, 672) bekannt gemacht (Abs. 2b S. 2). Runderneuerte Reifen müssen besonders als solche mit dem Symbol »R« mit einem Kreis, »runderneuert« oder »retreated« gekennzeichnet werden (VkBl. 1989, 113). Nachdem die ECE-Regelungen 109 und 108 über runderneuerte Reifen durch Beschluss des EU-Rates v. 13.03.2006 in das EU-Recht übernommen wurden und damit in Deutschland unmittelbar wirken (VkBl. 1006, 686), dürfen die in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallenden runderneuerten Reifen seit 18.09.2006 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die vorgeschriebenen Typgenehmigungszeichen tragen (Hentschel/König/Dauer § 36 StVZO Rn. 5).

Kennzeichnungsbeispiel:

  1. Reifenhersteller (Marke)
  2. Profilbezeichnung/Reifentyp
  3. Reifenquerschnittsbreite in mm
  4. Verhältnis Reifenhöhe zu Reifenbreite in %
  5. Radialreifen
  6. Felgendurchmesser in Zoll
  7. Kennzahl für die Reifentragfähigkeit
  8. Geschwindigkeits-Index
  9. Tubeless (Schlauchloser Reifen)
  10. Herstelldatum
  11. Abnutzungsanzeiger
  12. Reifen mit erhöhter Tragfähigkeit
  13. Hinweis für Winter- und Ganzjahresreifen
  14. Laufrichtung
  15. Runderneuerte Reifen
  16. ECE-Prüfzeichen

Geschwindigkeitssymbole

Höchstgeschw. für Pkw-Reifen

Höchstgeschw. für Nutzfahrzeug-Reifen

P

150

K

110

Q

160

L

120

R

170

M

130

S

180

N

140

T

190

P

150

H

210

Q

160

V

240

R

170

W

270

S

180

Y

300

T

190

ZR

über 240

H

210

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009, S. 1) werden Mindestanforderungen an Reifen hinsichtlich ihres Rollgeräusches und ihrer Nasshaftungseigenschaften festgelegt. Die Reifen sind nun nach der Verordnung (EG) 1222/2009 vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46) zu kennzeichnen. Die Verordnung gilt ab dem 01. November 2012. Runderneuerte Reifen sind von ihrem Geltungsbereich ausgenommen Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 der VO).

Ersatzreifen

Ein Reservereifen sollte mitgeführt werden; eine Pflicht dazu besteht aber nicht (OLG Köln VersR 1963, 1217). Mitgeführte Ersatzreifen müssen kein ausreichendes Profil haben (BayObLG NJW 1971, 1759 [BayObLG 29.06.1971 – RReg. 2 St 556/71 OWi]). Nach einer Reifenpanne darf aber ein Reservereifen, der nicht das vorgeschriebene Mindestprofil aufweist, nur dazu verwendet werden, um das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen (BayObLG VRS 75, 133; BGH NJW 1977, 114 [BGH 21.10.1976 – 4 StR 528/76]). Dasselbe gilt für einen Reservereifen unzulässiger Größe (BayObLG VRS 69, 465) bzw. ein sog. »Notrad«. Ein Verschulden des Fahrers/Halters ist nicht bereits darin zu sehen, dass zur Ausstattung seines Fahrzeugs ein Reserverad mit einer nicht vorschriftsmäßigen Bereifung gehört, das allerdings nur zum »Notgebrauch« dienen darf (OLG Düsseldorf VRS 92, 358).