Schaden reguliert: Kosten des Anwalts vergessen

Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Beschluss vom 03.02.2020 – Az.: 15 C 859/19 – die Auffassung, dass der Anspruch auf die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr ist nicht wegen desselben Gegenstands entstanden. Streitgegenstand der vorgerichtlichen Mandatierung waren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Für diesen Gegenstand ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Gegenstand des Klageverfahrens waren die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die Hauptforderung waren und gerade nicht Nebenforderung. Diese Anwaltskosten waren nicht in den Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall enthalten. Vor diesem Hintergrund lagen auch nach einer wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Gegenstände vor. Eine Anrechnung hatte nicht stattzufinden.