Reichweite der Bindungswirkung einer Streitverkündung

Das Amtsgericht Hamburg-Altona kommt in seinem Urteil vom 04.04.2014 – Az.: 315b C 308/12 – zu dem Ergebnis, dass die sog. Nebeninterventionswirkung für die im Folgeprozess relevante Frage alle tragenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung, soweit die Vorentscheidung auf ihnen beruht, erfasst. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Hamburg-Altona im Vorprozess Ansprüche gegen den Generalunternehmer verneint, weil dieser die beklagte Subunternehmerin mit der selbständigen Errichtung der Bauzäune, die für den Schaden verantwortlich waren, da sie ungesichert auf dem Bürgersteig abgestellt waren, beauftragt hatte. Angesichts der wirksamen Streitverkündigung im Vorprozess ist der beklagten Subunternehmerin der Einwand zu versagen, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei. Die Streitverkündigung ist mit der gerichtlichen Zustellung des entsprechenden Klägerschriftsatzes erklärt worden und war auch in der Sache gemäß § 72 Abs. 1 ZPO berechtigt, weil anbetrachts der Verteidigung des Generalunternehmers dieser selbst oder die hiesige beklagte Subunternehmerin alternativ haften würden. Auch wenn im Urteil gegen den Generalunternehmer nicht ausdrücklich ausgeführt ist, dass die beklagte Subunternehmerin statt des Generalunternehmers für die Lagerung und für die Sicherung der Bauzäune verantwortlich war, beruht das Urteil unausgesprochen genau auf dieser Feststellung. Im vorangegangenen Rechtsstreit standen nämlich nur der dortige beklagte Generalunternehmer und die damalige Streitverkündete als denkbare Verantwortliche in Frage. Stehen aber nur zwei Alternativen zur Auswahl, von denen die Annahme der einen die andere ausschließt, so nimmt auch diese Entscheidung an der Interventionswirkung teil. Die Klage des Vorprozesses wurde abgewiesen, weil der Generalunternehmer auf die Beauftragung der beklagten Subunternehmerin verwiesen hatte, nicht, weil er die Herkunft der Zäune mit Nichtwissen bestritten hatte. Dies muss die Beklagte gegen sich gelten lassen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Verteidigung angesichts der Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr habe vorbringen können (§ 68 2. Halbsatz ZPO). Ihr hätte neben einem Antrag auf Wiedereröffnung – die um mehrere Monate verspätete Zustellung des Streitverkündigungsschriftsatzes lag in der Verantwortung des Gerichts – die Möglichkeit einer Berufungseinlegung oder des Beitritts in der Berufungsinstanz offen gestanden, und angesichts des Verfahrensfehlers wäre immerhin der Versuch ergänzenden Vortrags zumutbar gewesen.

Beweisantritte aus der Sphäre der Streithelferin wären etwa potentiell nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen gewesen, weil die Streitverkündigungsschrift fälschlich zunächst nicht an die hiesige Beklagte zugestellt worden war.