Netto-Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis
Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 25.10.2016 – Az.: 17 O 4196/16 – zu dem Ergebnis, dass bei fiktiver Abrechnung der Ersatzbeschaffung die Ersatzfähigkeit des Brutto-Wiederbeschaffungsaufwandes nicht gegeben ist, sondern nur der Nettobetrag des Wiederbeschaffungswerts (nach dem Sachverständigengutachten) zu ersetzen ist. Der Restwert der geschädigten Sache ist bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis steuerneutral, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das Gericht geht im Streitfall davon aus, dass der Kläger als im Bereich der Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung Tätiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Sobald indes eine Ersatzbeschaffung erfolgt, kann der Geschädigte die insoweit angefallene Umsatzsteuer grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob der Regelsteuersatz oder die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Erwirbt der Geschädigte ein höherwertiges Ersatzfahrzeug, kann er, wenn dessen Nettopreis über dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert liegt, nicht mehr verlangen, als das Gutachten als Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen, soweit sie bei erforderlicher Naturalrestitution anfällt, mithin nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert im Sachverständigengutachten zu ermitteln.