Kein Abzug des Unternehmergewinns bei Eigenreparatur

Das Amtsgericht Chemnitz hat durch Urteil vom 21.03.2014 – Az: 15 C 3153/13 – entschieden, dass wenn der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, grundsätzlich der Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne Weiteres wegen Unternehmergewinnabzugs kürzen, wenn das Autohaus das beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst repariert. Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Unternehmergewinnaufschlag nur dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt aufgrund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte.