Inanspruchnahme der Verweiswerkstatt, die 23 km vom Wohnort des Geschädigten liegt, ist unzumutbar

Das AG Hamburg-St. Georg hat in seinem Urteil vom 03.03.2017 – Az.: 910 C 233/16 – entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt dem Geschädigten mit Blick auf ihre Entfernung von ca. 23 km zu seinem Wohnort unzumutbar ist, zumal diese nicht über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig. Werden solche Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.