Erstattung von Mehrwertsteuer und Hebegebühr/1,8-Gebühr

Das LG Mannheim hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 – Geschäftsnummer: 10 S 71/13 – entschieden, dass der Geschädigte, der auf Totalschadenbasis abrechnet und den Wiederbeschaffungsaufwand netto verlangt, die im Rahmen der Ersatzbeschaffung konkret angefallene Mehrwertsteuer verlangen darf. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. In diesem Fall ist der Kläger auch nicht auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre, da dies nur den Fall betrifft, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht.
Ein Anspruch auf Erstattung einer Hebegebühr durch den Gegner kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. Bittet der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrages entstehende Hebegebühr zu ersetzen.
Obwohl das LG Mannheim meint, dass die Forderung einer 1,8-fachen Gebühr nicht angemessen erscheint, kann der Kläger im Ergebnis den 1,8-fachen Gebührensatz verlangen. Im Hinblick auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten waren die Bemühungen des Anwalts als leicht überdurchschnittlich anzusehen und eine 1,5-fache Gebühr als angemessen zu erachten. Bei Rahmengebühren, wie der Geschäftsgebühr, steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – ein Ermessenspielraum innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % zu. Ein 1,8-facher Gebührensatz fällt ausgehend von dem als angemessenen erachteten Gebührensatz von 1,5 in den zu tolerierenden Bereich von 20 %.