Auch Reinigungskosten eines unfallbeschädigten Kfz sind zu ersetzen
Das Amtsgericht Rastatt kommt in seinem Urteil vom 01.03.2016 – Az.: 16 C 279/15 – zu dem Ergebnis, dass auch Reinigungskosten, welche im Rahmen der Reparatur des verunfallten Pkw anfallen, zu ersetzen sind. Es liegt auf der Hand, dass das Fahrzeug nach Instandsetzungs- sowie Lackierarbeiten sowohl innen wie auch außen vor Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht. Zwar nehmen eine Vielzahl von Werkstätten eine Reinigung des Kundenfahrzeugs kostenlos als Service vor, jedoch nicht alle. Es hat keine Auswirkung auf die Ersatzfähigkeit der Reinigungskosten, dass eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt nicht getroffen wurde.