Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig

Das Amtsgericht Coburg hat durch Urteil vom 29.06.2017 – Az.: 12 C 560/17 – entschieden, dass die Verbringungskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Hierbei handelt es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie im vorliegenden Fall – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Im vorliegenden Fall fand eine Verbringung des Fahrzeuges statt und die Werkstatt hat die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

Ersatzfähigkeit fiktiver Verbringungskosten/Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Einwand der Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens für die Schadensregulierung

Das Amtsgericht Schwerte hat durch Urteil vom 24.05.2017 – Az.: 7 C 117/16 – entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind als unfallbedingt erforderlicher Schaden zu ersetzen. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, sodass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist. Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste/ Kosten der Haftungsreduzierung/ Preisaufschlag für zweiten Fahrer/Kostenpauschale von 30 €

Das AG Lübeck vertritt in seinem Urteil vom 03.02.2017 – Az.: 24 C 2626/06 – die Auffassung, dass die Schwacke-Liste ein geeigneter Maßstab ist, um die Angemessenheit des Mietwagenpreises gemäß § 287 ZPO zu bestimmen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kasko-Versicherung ist gegeben, da die Nutzung eines Mietwagens regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, dass der Geschädigte das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung eines Mietwagens selber zu tragen hätte, zumal er auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart hat. Der Geschädigte kann auch Ersatz für den Aufschlag verlangen, der sich daraus ergibt, dass seine Ehefrau als weitere Fahrerin des Mietwagens angemeldet wird. Weil der Geschädigte auch sein eigenes Fahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens allein auf den Geschädigten zu beschränken. Der Geschädigte hat Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 75 € für An- und Abmeldung. Ihm steht auch eine Kostenpauschale in Höhe von 30 € zu.

Baustellenabsperrungsschild: Verkehrssicherungspflicht bei angekündigtem Sturm

Das LG Essen bestätigt in seinem Urteil vom 20.12.2016 – Az.: 15 S 157/16 – die Entscheidung des AG Gelsenkirchen vom 16.08.2016 – Az.: 405 C 270/16 –, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch bei Windgeschwindigkeiten über Sturmstärke dafür Sorge zu tragen hat, dass Baustellenabsperrungsschilder nicht umkippen können. Die Beklagte war aufgrund der Tatsache, dass ein Sturm mit hohen Windgeschwindigkeiten angekündigt war, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsschilder ordnungsgemäß gesichert sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da der Beklagten bewusst war, dass die Fußplatten einer Windgeschwindigkeit von bis zu 8 Windstärken statthalten, bei höheren Windgeschwindigkeiten, die klar vorhergesagt waren, derartige Schilder aber umkippen können. Bei Sturm spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Baustellenabsperrungsschild windbedingt umgestürzt ist.
Dem Kläger haben sowohl das AG Gelsenkirchen als auch das LG Essen ein Mitverschulden im Umfang von 25 %, entsprechend einer dementsprechenden Betriebsgefahr beim PKW, gemäß § 254 BGB angelastet. Nähere Einzelheiten können den ausführlich begründeten Urteilen entnommen werden.

Umtauschkurs am Unfalltag ist für die Berechnung des Schadensersatzanspruches maßgeblich

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg Mitte vom 11.01.2017 ist für die Berechnung eines Schadensersatzanspruches auf den Umtauschkurs des Unfalltages abzustellen. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Es kann nicht auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung abgestellt werden, da dieser Tag völlig willkürlich gewählt wäre. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag sowohl zu Gunsten des Geschädigten als auch zu Gunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Kurs bietet.

Nutzungsausfall für 90 Tage/Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 17.11.2016 – Az.: 810 C 558/15 – entschieden, dass Nutzungsausfall in Höhe von 90 Tagen dann zu zahlen ist, wenn eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt. Eine Nutzungsbeeinträchtigung am Unfalltag liegt auch dann vor, wenn sich der Unfall erst abends ereignet hat, da der Geschädigte vom Unfallort bis zu seinem Wohnort gelangen musste. Eine Aufteilung der Nutzungsausfallentschädigung nach verbleibenden Stunden am Unfalltag kommt mit Blick auf die der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung derselben nicht in Betracht. Der eingetretene Schaden wird auch nicht dadurch (teilweise) beseitigt, dass der Geschädigte die Möglichkeit hatte, an einzelnen Samstagen und ganz vereinzelt auch an Sonntagen auf ein kostenfreies Werkstattfahrzeug zuzugreifen. Der Schädiger wird nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet. Die Werkstatt war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Mobilität des Geschädigten sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine reine Kulanzleistung zur Kundenbindung, die dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Es kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass die Begutachtung des Fahrzeugs erst 10 Tage nach dem Unfall stattgefunden hat, denn er hat alles seinerseits Erforderliche zur zügigen Schadensfeststellung getan und die Verzögerung lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Es gehört zum vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko, dass ein verunfalltes Fahrzeug in den Weihnachtsfeiertagen sowie Silvester und Neujahr nicht vorrangig repariert wird. Auch eine Notreparatur war im Streitfall nicht angezeigt, da ein Mitarbeiter einer Fachwerkstatt eine solche, da er sie für nicht verkehrssicher erachtete, abgelehnt hat.
Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr richtet sich nach dem berechtigten Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Erteilung des unbeschränkten Auftrags, die aus dem Unfall resultierenden Schäden geltend zu machen. Die spätere Zahlung seitens des Vollkaskoversicherers ändert an dem ursprünglich erteilten Auftrag nichts. Ebenso wenig werden die bereits entstandenen Gebührenansprüche durch die Zahlung der Vollkaskoversicherung auf die Reparaturkosten berührt.

Quotenvorrecht, Haftungsteilung bei Unaufklärbarkeit, höhere Betriebsgefahr eines Busses, Mietwagenabrechnung nach der Fraunhofer Tabelle

Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 16.01.2017 – Az.: 17 O 6883/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich nicht aufklären lässt, welches Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wegen der höheren Haftung des Busses eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 aus Betriebsgefahr angenommen werden muss. Die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten sind quotenbevorrechtigt.
Die Mietwagenkosten ermittelt das LG München I anhand der Fraunhofer-Tabelle.

Netto-Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis

Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 25.10.2016 – Az.: 17 O 4196/16 – zu dem Ergebnis, dass bei fiktiver Abrechnung der Ersatzbeschaffung die Ersatzfähigkeit des Brutto-Wiederbeschaffungsaufwandes nicht gegeben ist, sondern nur der Nettobetrag des Wiederbeschaffungswerts (nach dem Sachverständigengutachten) zu ersetzen ist. Der Restwert der geschädigten Sache ist bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis steuerneutral, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das Gericht geht im Streitfall davon aus, dass der Kläger als im Bereich der Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung Tätiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Sobald indes eine Ersatzbeschaffung erfolgt, kann der Geschädigte die insoweit angefallene Umsatzsteuer grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob der Regelsteuersatz oder die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Erwirbt der Geschädigte ein höherwertiges Ersatzfahrzeug, kann er, wenn dessen Nettopreis über dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert liegt, nicht mehr verlangen, als das Gutachten als Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen, soweit sie bei erforderlicher Naturalrestitution anfällt, mithin nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert im Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Haftung bei Kreuzungsräumunfall/kein Abzug des Unternehmergewinns bei Reparatur in eigener Werkstatt/Ersatz von Mietwagenkosten

Das LG Düsseldorf hat durch Urteil vom 13.12.2016 – Az.: 14e O 139/14 – entschieden, dass die Beklagte den Nachweis, dass sie als sog. echte Nachzüglerin den Kreuzungsbereich vorrangig vor dem Querverkehr verlassen durfte, nicht erbracht hat. Sie befand sich nicht im eigentlichen Kreuzungskern, als der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhalten hat. Als außerhalb des Kreuzungskerns befindliche sog. unechte Nachzüglerin war die Beklagte gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig. Sie musste auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat. Da auf Seiten der Klägerin lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen war, ergibt sich bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Haftung der Beklagten mit einer Quote von 100 %. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie gefahrlos bei grüner Lichtzeichenanlage die Kreuzung passieren kann. Sie musste grundsätzlich nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge in unerlaubter Weise von der Seite her in die Kreuzung einfahren.

Die Reparatur wurde in der eigenen Werkstatt der Klägerin durchgeführt. Ein Abzug des Unternehmergewinns in Höhe von 15 % ist nicht vorzunehmen. Ein Geschädigter, der selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasst ist und eine eigene Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, kann die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in voller Höhe ersetzt verlangen. Er darf nicht schlechter gestellt werden als ein Geschädigter, der diese Möglichkeit nicht hat. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, besondere eigene Anstrengungen zu unternehmen, wenn der Lohn dieser Anstrengungen lediglich dem Schädiger zu Gute kommt. Soweit die Beklagten behaupten, die klägerische Werkstatt sei zum Zeitpunkt der Reparatur nicht voll ausgelastet gewesen, ist dieser Vortrag als spekulative Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Auch wenn ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug ausfällt, kann der Geschädigte zu Lasten des Schädigers ein Ersatzkraftfahrzeug anmieten. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die Klägerin war auch geboten. Als Autohaus nutzt sie ihre Vorführwagen für gewöhnlich zu Präsentationszwecken und für Probefahrten, um diese langfristig an Kunden zu veräußern. Dass die Klägerin das Ersatzfahrzeug nicht selbst, etwa durch eigene Angestellte, genutzt hat, sondern es unmittelbar an einen Dritten übergeben hat mit der Begründung, diesen mobil halten zu wollen, steht ihrem Nutzungswillen nicht entgegen. Vorführwagen eines Autohauses werden für gewöhnlich durch Dritte, nämlich (potenzielle) Kunden, gebraucht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ersatz der Mietwagenkosten bei geringem Fahrbedarf (durchschnittlich 18,77 km täglich)

Das Amtsgericht Schwabach vertritt in seinem Urteil vom 09.11.2016 – Az.: 2 C 671/16 – die Auffassung, dass Mietwagenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte lediglich durchschnittlich 18,77 km pro Tag zurücklegt. Der Geschädigte hat schlüssig dargelegt, dass er als Berufsfeuerwehrmann das Auto schon allein deshalb benötigt, weil er sich auch außerhalb der Dienstzeit in einer Rufbereitschaft befindet und dann innerhalb kürzester Zeit zur Feuerwache fahren muss. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gemäß § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 km gesehen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs waren auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass er Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.