Ersatz der Mietwagenkosten

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf kommt in seinem Urteil vom 10.12.2019 – Az.: 410a C 73/18 – zu dem Ergebnis, dass ein Mietwagen dann erforderlich ist, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr vorhanden ist. Der Geschädigte musste seine Tochter zur Arbeit fahren, da keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden waren. Der Einwand im gerichtlichen Verfahren, man hätte ein Taxi nehmen können, ist verwirkt, da die Beklagte einen Teilbetrag auf die Mietwagenrechnung gezahlt und damit ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat. Es ist irrelevant, ob ein 5-Tages-Tarif billiger gewesen wäre, denn zum Zeitpunkt der Anmietung war dem Geschädigten nicht bekannt, ob er das Mietfahrzeug länger als fünf Tage würde nützen müssen. Der Geschädigte hätte auch kein billigeres Ersatzfahrzeug anmieten können, da überhaupt nur das letztlich angemietete Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Geschädigte muss sich 10 % Abzug als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.