Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen Schlechterfüllung (§ 255 BGB)

Das Amtsgericht Erlangen kommt in seinem Urteil vom 17.10.2019 – Az.: 1 C 1012/19 – zu dem Ergebnis, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers sich in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen Schlechterfüllung des Reparaturauftrags abtreten lassen kann. Die Analogie ist hier zulässig, weil es, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre, einen gesetzlichen Forderungsübergang der Ansprüche des Ersatzverpflichteten nicht gibt. Zudem greift der Normzweck des § 255 BGB als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots (Ausgleichstheorie) auch in dieser Fallgestaltung. Die Beklagte hat somit zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB geltend gemacht. Sie war daher Zug-um-Zug zu verurteilen gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt an die Beklagte.