Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche Zug-um-Zug

Das Amtsgericht Rendsburg vertritt in seinem Urteil vom 25.6.2019 – 42 C 15/19 – die Auffassung, dass der Geschädigte darauf vertrauen darf, dass die in Rechnung gestellten und vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Er muss nicht beweisen, dass eine Lackierung tatsächlich erfolgt ist. Der Geschädigte hat den Bedenken der Beklagten insoweit Rechnung getragen, als er mögliche Schadensersatzansprüche Zug-um-Zug gegen die begehrte Freistellung an die Beklagte abtritt.