Kosten für zusätzliche Covid-Schutzmaßnahmen sind zu ersetzen
Das AG Langen hat durch Urteil vom 29.10.2020 – 55 C 89/20 (11) – entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten die zusätzlichen Covid-Schutzmaßnahmen gehören. Es handelt sich hierbei um einen kausalen Schaden, der dem Kläger nicht entstanden wäre, hätte er sich nicht aufgrund eines Unfalls in die Werkstatt begeben müssen. Zudem werden diese Zusatzmaßnahmen inzwischen von den meisten Werkstätten berechnet und auch von anderen Betrieben, wie u. a. Friseurläden etc.
Auch die geltend gemachten Verbringungskosten sind begründet. Sie wurden bereits im Sachverständigengutachten berücksichtigt und durch Vorlage einer Rechnung belegt.