Keine Vorfinanzierungspflicht oder Pflicht zur Kreditaufnahme für den Geschädigten – Dauer und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Das LG Koblenz hat durch Urteil vom 05.11.2013 – Az: 1 O 256/13 – entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen von § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist dabei primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, oder dass diese vom Kreditgeber auch akzeptiert worden wäre.
Das LG Koblenz hat für die Zeit des bisherigen Nutzungsausfalls von 319 Tagen eine Entschädigung mit einem Tagessatz von 23 € zugesprochen, mithin den Mindestbetrag nach Schwacke-Liste und nicht etwaig geringere Vorhaltekosten oder Ähnliches.