Auch bei älteren Fahrzeugen ist der merkantile Minderwert zu ersetzen

Das AG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 24.10.2013 – Az: 52 C 6313 – die Auffassung, dass eine Wertminderung auch dann eintritt, wenn das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt ist und eine Laufleistung von ca. 195.000 km aufweist. Das pauschale Bestreiten einer Wertminderung ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, reicht nicht aus. Bei dem Verständnis des merkantilen Minderwerts kann es nicht allein darauf ankommen, ob „tragende Teile“ beschädigt worden sind.