Auf Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer ist zu ersetzen/Nutzungsausfallentschädigung/4 Wochen Prüfungsfrist sind für Haftpflichtversicherer angemessen
Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil vom 13.07.2015 – Az: 7 O 19/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Anspruch auf die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer hat. Die Umsatzsteuer ist nicht nur zu erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Denn auch dies ist eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte konnte, indem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorgelegt hat, nachweisen, dass die Umsatzsteuer angefallen ist. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung vorlegt. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung war gegeben, da der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Er war daran nicht durch unfallbedingte Verletzungen gehindert. Der Nutzungswille wird vermutet; deshalb müssen dazu i.d.R. keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden. Hat der Geschädigte erst einige Monate vor dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, so wäre es unplausibel und lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger gar kein Kraftfahrzeug benötige oder ein solches nicht habe nutzen wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Rentner ist, ergibt sich nichts Anderes. Auch der Umstand, dass von dem Unfall bis zur Bestellung eines neuen Fahrzeugs fast vier Monate verstrichen sind, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Der Kläger hat dies mit seinen finanziellen Verhältnissen hinreichend erklärt.
Das LG Stralsund hat im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es ist von einer eher einfachen Angelegenheit (Abrechnung des Wiederbeschaffungswerts auf Gutachtenbasis), bei der teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten wird, teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen, ausgegangen.