Ersatz der Reparaturkosten und der Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, merkantiler Minderwert

Das Landgericht Köln kommt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 36 O 65/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auf Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens darauf vertrauen kann, dass der darin vorgeschlagene Reparaturweg (Austausch des Lenkgetriebes) erforderlich ist. Der selbst nicht sachverständige Kläger hat mit der Begutachtung seines beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellung des Sachverständigen hat er die Reparatur des Fahrzeuges bei einer Werkstatt in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen.
Dem Kläger steht für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese Zeit begann bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach dem unwidersprochenen, auf dem Privatgutachten basierenden Vortrag des Klägers das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war. Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich, denn der diesbezügliche zeitliche Ablauf lag nicht in der Hand des Klägers. Die Verzögerung der Reparatur erreichte auch nicht ein derartiges Ausmaß, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden und darauf hinzuwirken, dass die Werkstatt die Reparatur schneller vorantreibt.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Kompensation des an seinem Kfz entstandenen merkantilen Minderwerts. Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5 % des geschätzten Wiederbeschaffungswerts. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes beim Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären. Das LG Köln hat die Sachverständigenkosten in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterlegen ist.