Nochmals: Geschädigter muss der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht die Möglichkeit einräumen, Restwertangebote einzuholen
Auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg schließt sich in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 – Az: 915 C 397/13 – nicht der Rechtsprechung des OLG Köln an. Es ist vielmehr der Ansicht, dass der Geschädigte nur unter besonderen Umständen gehalten ist, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Ihm kann nicht auferlegt werden, (stets) abzuwarten bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat.
Denn hierdurch würde ihm das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwerts zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren. Eine Pflicht zur Annahme des günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur bestehen, wenn dieses dem Geschädigten bereits vor der Veräußerung vorliegt.