Das Amtsgericht Hattingen kommt in seinem Urteil vom 10.01.2014 – Az: 6 C 116/13 – zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen zu erstatten sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Reparaturbestätigung für eine Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht benötigt wird, denn eine Reparaturbestätigung erfüllt weitere Zwecke. Sie ist erforderlich, um im Falle eines weiteren Unfalls eine Schadensabgrenzung vornehmen zu können. Außerdem wird sie bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs, bei dem es sich nunmehr um ein Unfallfahrzeug handelt, benötigt. 

Zur Ermittlung der Höhe der Sachverständigenkosten hat das AG Hattingen die Honorarbefragung 2011 des BVSK als maßgebliche Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen. Mangels Beteiligung der HUK-Coburg an dem vorliegenden Schadensfall war für das AG Hattingen kein Grund ersichtlich, das von der HUK-Coburg veröffentlichte Honorartableau 2012 als vorzugswürdige Schätzgrundlage, insbesondere da dies in Anlehnung an die Honorarbefragung des BVSK 2012 erstellt worden ist, anzusehen. 

Das Amtsgericht Chemnitz hat durch Urteil vom 21.03.2014 – Az: 15 C 3153/13 – entschieden, dass wenn der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, grundsätzlich der Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne Weiteres wegen Unternehmergewinnabzugs kürzen, wenn das Autohaus das beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst repariert. Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Unternehmergewinnaufschlag nur dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt aufgrund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte. 

Das Landgericht Hildesheim kommt in seinem Beschluss vom 12.09.2013 – 1 T 58/13 – zu dem Ergebnis, dass die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen dann berechtigt sein kann, wenn der Sachverständige über das Beweisthema und die Beweisfragen hinausgeht. Für die Ablehnung reicht bereits die bei der ablehnenden Partei erweckte Besorgnis, d.h. der Eindruck der Parteilichkeit. Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverständige nicht darauf beschränkt, die ihm vom Amtsgericht gestellten Beweisfragen zu beantworten. Vielmehr hat er eigenmächtig auch zur Frage der Kausalität der Fahrzeugschäden Ausführungen getätigt und eine Feststellung getroffen. Damit hat der Sachverständige die dem Gericht vorbehaltene Aufgabe wahrgenommen, den Beweisgegenstand zu bestimmen. Sofern dem Gericht die Bedeutsamkeit der Frage der Kausalität der Unfallschäden nicht bekannt war, hätte der Sachverständige lediglich auf die Anhaltspunkte für die fehlende Kausalität des vorhandenen Schadensbildes hinweisen und eine Erweiterung des Beweisbeschlusses anregen dürfen und abwarten müssen. Das Überschreiten des Beweisthemas reicht damit aus, das Misstrauen des Klägers in seine Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorzurufen, dass ein Ablehnungsgesuch erfolgreich begründet ist. 

Das Landgericht Hildesheim vertritt im Gegensatz zum Amtsgericht Peine (vgl. Beschluss vom 17.07.2013 – 16 C 368/12), dass der Antrag auf Ablehnung fristgerecht erfolgt ist, da er innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wurde. Die ablehnende Partei kann nicht gezwungen sein, im Rahmen einer verkürzten Frist eine Vorprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob das Gutachten Mängel enthält, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine verkürzte Frist zur Vorprüfung ist auch nicht geboten, um zu verhindern, dass Ablehnungsgesuche aus prozesstaktischen Gründen zurückgehalten werden. Ein Gleichlauf der Fristen für die Stellungnahme und das Ablehnungsgesuch ist angezeigt.

Das Landgericht Lübeck kommt in seinem Urteil vom 05.02.2014 – 17 O 255/12 – zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO der Beweis des ersten Anscheins gegen einen nach links in das Grundstück abbiegenden Traktor spricht. Der Fahrer hätte jedenfalls bei der zweiten Rückschaupflicht das Fahrzeug der überholenden Klägerin wahrnehmen müssen und den Abbiegevorgang nicht beginnen dürfen, um einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO zu vermeiden. Nach Ansicht des LG Lübeck konnte es dahinstehen, ob für die Überholende ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVO vorlag oder ob sich für diese aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – Überholen bei unklarer Verkehrslage – ein Mitverursachungsbeitrag ergibt. Denn jedenfalls wäre dieser Mitverursachungsbeitrag so gering, dass er im Verhältnis zu dem groben Verschulden des Abbiegenden und der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Traktors nebst Güllewagen zurücktreten würde. 

Das Amtsgericht Hannover verneint in zwei Urteilen die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 

In dem Urteil vom 17.09.2013 – Geschäftsnummer: 554 C 2047/13 – kommt das AG Hannover zu dem Ergebnis, dass die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls als Schadensposition grundsätzlich erstattungsfähig sind, eine Erstattungsfähigkeit jedoch deswegen ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts für das erste Anspruchsschreiben nicht erforderlich war. Zwar kommt auch für im allgemeinen Geschäftsverkehr versierte Unternehmen wegen der fortgeschrittenen Ausdifferenzierung des Unfallschadensrechts die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für erste Anschreiben in Betracht. Das Leasingunternehmen hält jedoch im vorliegenden Fall eine Rechtsabteilung vor und wirbt mit der Schadensbetreuung durch professionelle Mitarbeiter der Schadenabteilung. Das AG Hannover geht daher davon aus, dass diese Mitarbeiter in der Lage sind, die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie die Aufzählung der in Betracht kommenden Schadenspositionen zu leisten. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass einzelne Schadenspositionen streitig werden könnten, war das klägerische Leasingunternehmen gehalten, ein erstes Anspruchsschreiben selbst zu verfassen. 

In seinem Urteil vom 22.11.2013 – Geschäftszeichen: 535 C 9946/13 – vertritt das AG Hannover die Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes deswegen nicht zur Durchsetzung der klägerischen Ansprüche notwendig war, weil die Haftungssituation rechtlich leicht einzuordnen war. Der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung hatte den Unfall allein verursacht und muss für die Schäden vollumfänglich aufkommen. Die rechtliche Einordnung war für das klägerische Leasingunternehmen auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres möglich, da es sich in seiner Eigenschaft als Leasingunternehmen zwangsläufig auch mit der Regulierung von Unfallschäden befasst. Es wirbt in einer Broschüre sogar mit der Schadensbearbeitung und- abwicklung mit dem zuständigen Versicherer.

Das AG Hamburg-Wandsbek hat durch Urteil vom 13.11.2013 – 7112 C 114/13 – entschieden, dass dem Geschädigten auch für den Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung und Beauftragung der Reparaturfirma Nutzungsausfall zusteht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte nach Übermittlung des schriftlichen Gutachtens vier Tage verstreichen ließ, bis er den Reparaturauftrag erteilte. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll, wobei in der Regel eine Überlegungsfrist von fünf Tagen angemessen erscheint. Auch dann, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erreicht, ist dem Geschädigten zuzubilligen, innerhalb der angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung oder trotz etwaiger finanzieller Einbußen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. 

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 05.12.2013 – 814 C 300/12 – entschieden, dass beim Auffahren grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden spricht. Entweder wurde der nötige Sicherheitsabstand bzw. die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte. Der Auffahrunfall ereignete sich nicht in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel, da der Wagen, bevor es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, bereits einige Sekunden an der Lichtzeichenanlage angehalten hatte. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt nicht vor. 

Dem Auffahrenden ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis durch Darlegung und Beweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs zu erschüttern.

Das Landgericht Gera vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2013 – 1 S 232/12 – die Auffassung, dass dann, wenn es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat. Das LG Gera verneint die Mithaftung des überholenden Fahrzeugs, da keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt, denn allein die Tatsache, dass der Linksabbieger seine Geschwindigkeit verlangsamte, reicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage nicht aus. Der Anspruch auf Nutzungsausfall beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur notwendige Zeit, d.h. auf die tatsächliche und objektiv erforderliche Ausfallzeit. Allerdings ist dem Geschädigten auch eine Prüfungs- und Überlegungszeit zuzubilligen. Im konkreten Fall war eine Überlegungszeit, da sich der Geschädigte bereits ohne Vorlage des Gutachtens für die Reparatur entschlossen hatte, nicht einzustellen, aber ihm war Zeit einzuräumen, um notwendige Dispositionen zu treffen. Hierbei ist eine Dispositionszeit von drei Tagen nach Auffassung des LG Gera nicht zu beanstanden. 

Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung sind als erstattungsfähiger Schaden zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Nach Auffassung des LG Gera bestand die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe im vorliegenden Fall erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kaskoversicherung sich auf ein Verweisungsverzichtsabkommen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung berufen hat.

Das AG Aalen vertritt in seinem Urteil vom 14. Januar 2014 – Az.: 8 C 461/12 – die Auffassung, dass dann, wenn der Geschädigte hinreichend, z.B. durch Zeugenaussagen, nachgewiesen hat, dass sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte, die Formulierung des Erstgutachters, Vorschäden seien nicht bekannt, nicht vermag, das Gericht in seiner Überzeugung von der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall zu erschüttern. Vernünftige Zweifel an der Schadensfreiheit ergeben sich nach Ansicht des AG Aalen aus diesen mehr oder weniger standardmäßigen Vorformulierungen im Rahmen des Gutachtens nicht. Aus der Formulierung „keine bekannt“ lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass begründete Zweifel an der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehen. Es handelt sich vielmehr um eine Standardformulierung, die für sich allein keine Schlüsse dahingehend ziehen lässt, dass von Vorschäden auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr, als die vom Geschädigten vorgebrachten Zeugenaussagen bestätigen, dass ein solcher Vorschaden gerade nicht bestand. 

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Juni 2013 – Az.: 302 O 9211 – entschieden, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte. 

Die Beklagten sind der Klägerin zur Erstattung von Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss verpflichtet, denn sie befanden sich vor Klageerhebung in Zahlungsverzug. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der in Folge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstand und als solcher erstattungsfähig.