Keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an Leasing-Unternehmen

Das Amtsgericht Hannover verneint in zwei Urteilen die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 

In dem Urteil vom 17.09.2013 – Geschäftsnummer: 554 C 2047/13 – kommt das AG Hannover zu dem Ergebnis, dass die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls als Schadensposition grundsätzlich erstattungsfähig sind, eine Erstattungsfähigkeit jedoch deswegen ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts für das erste Anspruchsschreiben nicht erforderlich war. Zwar kommt auch für im allgemeinen Geschäftsverkehr versierte Unternehmen wegen der fortgeschrittenen Ausdifferenzierung des Unfallschadensrechts die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für erste Anschreiben in Betracht. Das Leasingunternehmen hält jedoch im vorliegenden Fall eine Rechtsabteilung vor und wirbt mit der Schadensbetreuung durch professionelle Mitarbeiter der Schadenabteilung. Das AG Hannover geht daher davon aus, dass diese Mitarbeiter in der Lage sind, die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie die Aufzählung der in Betracht kommenden Schadenspositionen zu leisten. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass einzelne Schadenspositionen streitig werden könnten, war das klägerische Leasingunternehmen gehalten, ein erstes Anspruchsschreiben selbst zu verfassen. 

In seinem Urteil vom 22.11.2013 – Geschäftszeichen: 535 C 9946/13 – vertritt das AG Hannover die Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes deswegen nicht zur Durchsetzung der klägerischen Ansprüche notwendig war, weil die Haftungssituation rechtlich leicht einzuordnen war. Der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung hatte den Unfall allein verursacht und muss für die Schäden vollumfänglich aufkommen. Die rechtliche Einordnung war für das klägerische Leasingunternehmen auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres möglich, da es sich in seiner Eigenschaft als Leasingunternehmen zwangsläufig auch mit der Regulierung von Unfallschäden befasst. Es wirbt in einer Broschüre sogar mit der Schadensbearbeitung und- abwicklung mit dem zuständigen Versicherer.