Nachweis der Schadensfreiheit vor dem Unfall

Das AG Aalen vertritt in seinem Urteil vom 14. Januar 2014 – Az.: 8 C 461/12 – die Auffassung, dass dann, wenn der Geschädigte hinreichend, z.B. durch Zeugenaussagen, nachgewiesen hat, dass sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte, die Formulierung des Erstgutachters, Vorschäden seien nicht bekannt, nicht vermag, das Gericht in seiner Überzeugung von der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall zu erschüttern. Vernünftige Zweifel an der Schadensfreiheit ergeben sich nach Ansicht des AG Aalen aus diesen mehr oder weniger standardmäßigen Vorformulierungen im Rahmen des Gutachtens nicht. Aus der Formulierung „keine bekannt“ lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass begründete Zweifel an der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehen. Es handelt sich vielmehr um eine Standardformulierung, die für sich allein keine Schlüsse dahingehend ziehen lässt, dass von Vorschäden auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr, als die vom Geschädigten vorgebrachten Zeugenaussagen bestätigen, dass ein solcher Vorschaden gerade nicht bestand.