Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers – Verzinsung der Gerichtskosten vom Tag der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Juni 2013 – Az.: 302 O 9211 – entschieden, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte. 

Die Beklagten sind der Klägerin zur Erstattung von Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss verpflichtet, denn sie befanden sich vor Klageerhebung in Zahlungsverzug. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der in Folge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstand und als solcher erstattungsfähig.