Das AG Hamburg-Harburg kommt in seinem Urteil vom 29.06.2016 – Az: 647 C 70/16 – zu dem Ergebnis, dass bei Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes der im Schadensgutachten festgestellt Wert maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und der Bezifferung des Restwerts das höchste Angebot zugrunde gelegt. Zu eben diesem Betrag veräußerte der Kläger den Unfallwagen auch. Er durfte auf den ermittelten Wert vertrauen. Der Kläger war nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Veräußerung des Unfallwagens bei dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob dort ein besseres Restwertangebot vorliegt, zumal er den vom Gutachter ausgewiesenen Restwert bei Veräußerung auch tatsächlich erzielte.

Das Amtsgericht Köln vertritt in zwei Beschlüssen (Az.: 269 C 72/16 vom 03.05.2016 und Az.: 264 C 112/15 vom 30.06.2016) die Auffassung, dass eine Kostenpauschale für einen Verkehrsunfall in Höhe von 25 € angemessen erscheint. Die beklagte Versicherung hatte trotz mehrfacher Aufforderung nur 20 € bezahlt.

Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner Entscheidung – Az.: AnwZ (Brfg) 26/14 – vom 20. Juni 2016 (vgl. hierzu Sondernewsletter vom 24. Juni 2016) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der die Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen für den Mandanten bezahlt, gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie im vorliegenden Fall die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert. Immerhin stammt die Hälfte der Mandate der Kläger aus diesem Geschäftsmodell. Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat. Diese Voraussetzungen bejaht der Anwaltssenat des BGH für den vorliegenden Fall. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und ggf. auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallursache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat.

Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner am Montag, dem 20.06.2016, bekannt gegebenen Entscheidung die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten für unzulässig erachtet und damit die Entscheidung des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 (vgl. hierzu TOP 1 des Newsletters 11/2014 ) bestätigt. Der Anwaltssenat des BGH sieht in der Vorfinanzierung einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, wonach die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig ist. Erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird man sehen können, ob das Verbot der Vorfinanzierung auch dann gilt, wenn diese, ohne dafür zu werben, nur vorgenommen wird, um die eigenen Arbeitsprozesse zu vereinfachen oder nur dann, wenn der Anwalt mit der Vorfinanzierung wirbt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhofft.

Das Amtsgericht Bonn vertritt in seinem Urteil vom 03.05.2016 – Az.: 104 C 101/15 – die Auffassung, dass ein Geschädigter sich bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht auf Fahrzeuge verweisen lassen muss, die entweder deutlich mehr Kilometer gelaufen haben oder denen wesentliche Ausstattungsmerkmale, wie z.B. ein Panoramadach, fehlen. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen. Bei dem Unfallwagen handelte es sich um ein vier Monate altes quasi neuwertiges Fahrzeug. Nach Ansicht des AG Bonn ist nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte, nachdem das Gutachten erstellt war, 11 Tage gewartet hat, bis er einen neuen Pkw bestellte. Die lange Lieferzeit bis zur Zulassung des Neuwagens geht nicht zu Lasten des Geschädigten, da nicht nachgewiesen ist, dass er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil vom 26.04.2016 – Az.: 534 C 247/16 – entschieden, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallangelegenheiten zu dem ersatzfähigen Schaden gehören. Der Versicherer haftet auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erforderlich und zweckmäßig war. Die entstandenen Anwaltskosten sind auch ersatzfähig, weil sie in den Schutzbereich der vorliegend verletzten Norm (§7 Abs. 1 StVG) fallen.

Nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 25.04.2016 – Az.: 5 O 72/16 – tritt, wenn Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen geltend gemacht werden, dann Verzug ein, wenn eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) 4-6 Wochen abgelaufen ist. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifischen Anspruchsschreibens. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien zu keiner Zeit um die Höhe des Anspruchs, sondern die Beklagte wendete allein ein, dass eine Regulierung lediglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten erfolgen solle. Diesem Vorbringen widersprach der Kläger und setzte der Beklagten eine weitere Regulierungsfrist. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Gründe hierfür dem Kläger gegenüber zu kommunizieren. Hiernach wartete der Kläger nochmals mehr als eine Woche zu. Spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand die Beklagte sich unter Berücksichtigung der ihr zuzubilligenden angemessenen Regulierungsfrist in Verzug. Der sachliche Grund für die Verzögerung der Regulierung liegt allein darin, dass die Beklagte die klägerseits eingeforderte Haftungsquote zunächst nicht hat akzeptieren wollen. Das Risiko, im Falle einer Klageerhebung zu unterliegen, geht damit billigerweise mit der Beklagten einher.

Das AG Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 11 C 753/15 – die Auffassung, dass in einer Abtretungserklärung, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Positionen bezieht, der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Diesen Erfordernissen wird die Abtretungserklärung im vorliegenden Fall gerecht, da sie sich allein auf die Mietwagenkosten bezieht. Dass die Höhe der Forderung, die zur Zeit der Abtretungserklärung noch nicht bestimmbar war, in der Erklärung nicht enthalten ist, ändert hieran nichts.
Das AG Kaiserslautern schätzt die Mietwagenkosten in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Kaiserslautern auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels. Eine Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, so dass es sich weder um ein allgemeines, noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Zudem handelt es sich um Angebote von großen überregionalen Unternehmen, wobei Kaiserslautern eher ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum ist, wo auch kleinere Unternehmen Mietwagen anbieten, die anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zudem datieren sie aus einem Zeitraum von acht Monaten nach dem fraglichen Anmietzeitraum. Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten sind im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung 10 % als ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Das Landgericht Köln kommt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 36 O 65/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auf Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens darauf vertrauen kann, dass der darin vorgeschlagene Reparaturweg (Austausch des Lenkgetriebes) erforderlich ist. Der selbst nicht sachverständige Kläger hat mit der Begutachtung seines beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellung des Sachverständigen hat er die Reparatur des Fahrzeuges bei einer Werkstatt in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen.
Dem Kläger steht für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese Zeit begann bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach dem unwidersprochenen, auf dem Privatgutachten basierenden Vortrag des Klägers das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war. Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich, denn der diesbezügliche zeitliche Ablauf lag nicht in der Hand des Klägers. Die Verzögerung der Reparatur erreichte auch nicht ein derartiges Ausmaß, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden und darauf hinzuwirken, dass die Werkstatt die Reparatur schneller vorantreibt.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Kompensation des an seinem Kfz entstandenen merkantilen Minderwerts. Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5 % des geschätzten Wiederbeschaffungswerts. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes beim Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären. Das LG Köln hat die Sachverständigenkosten in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterlegen ist.

Das Amtsgericht Rastatt kommt in seinem Urteil vom 01.03.2016 – Az.: 16 C 279/15 – zu dem Ergebnis, dass auch Reinigungskosten, welche im Rahmen der Reparatur des verunfallten Pkw anfallen, zu ersetzen sind. Es liegt auf der Hand, dass das Fahrzeug nach Instandsetzungs- sowie Lackierarbeiten sowohl innen wie auch außen vor Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht. Zwar nehmen eine Vielzahl von Werkstätten eine Reinigung des Kundenfahrzeugs kostenlos als Service vor, jedoch nicht alle. Es hat keine Auswirkung auf die Ersatzfähigkeit der Reinigungskosten, dass eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt nicht getroffen wurde.