Wirksame Abtretungserklärung/Ersatz der Mietwagenkosten: Schadensschätzung auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, Abzug von ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %

Das AG Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 11 C 753/15 – die Auffassung, dass in einer Abtretungserklärung, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Positionen bezieht, der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Diesen Erfordernissen wird die Abtretungserklärung im vorliegenden Fall gerecht, da sie sich allein auf die Mietwagenkosten bezieht. Dass die Höhe der Forderung, die zur Zeit der Abtretungserklärung noch nicht bestimmbar war, in der Erklärung nicht enthalten ist, ändert hieran nichts.
Das AG Kaiserslautern schätzt die Mietwagenkosten in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Kaiserslautern auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels. Eine Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, so dass es sich weder um ein allgemeines, noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Zudem handelt es sich um Angebote von großen überregionalen Unternehmen, wobei Kaiserslautern eher ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum ist, wo auch kleinere Unternehmen Mietwagen anbieten, die anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zudem datieren sie aus einem Zeitraum von acht Monaten nach dem fraglichen Anmietzeitraum. Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten sind im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung 10 % als ersparte Aufwendungen abzuziehen.