Bußgeldverfahren muss bei erheblichem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften eingestellt werden

Das Amtsgericht Landstuhl hat durch Beschluss vom 26.10.2015 – Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15 – entschieden, dass ein Bußgeldverfahren dann einzustellen ist, wenn ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Halterin von einer männlichen Person geführt worden, was auf dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war. Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschrift der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder bei der Passbehörde angefordert. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat das Verhalten der Zentralen Bußgeldstelle, sich ohne vorhergehende und ergebnislos gebliebene Ermittlungen die Passbilder der potentiellen Betroffenen zu verschaffen, mehrfach gerügt. Von einer Beanstandung nach dem Landesdatenschutzgesetz sah der Landesdatenschutzbeauftragte nur ab, weil die Zentrale Bußgeldstelle zugesichert hatte, die Mitarbeiter intern noch einmal auf die Rechtslage und die einzuhaltenden Vorgaben hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann dem begangenen Verstoß nicht mit den Mitteln eines Beweisverwertungsverbots begegnet werden. Für das Handeln der Behörde ist die Einstellung nach § 47 OWiG schon dann anerkannt ist, wenn Richtlinien nicht beachtet werden, somit muss erst recht die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn wie hier ein Gesetzesverstoß vorliegt.

Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht möglich: Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühren und Mietwagenkosten/1,5 Gebühr

Das Amtsgericht Freising kommt in seinem Urteil vom 21.08.2015 – Az.: 5 C 261/15 – zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten dann Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagenkosten zusteht, wenn er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Im vorliegenden Fall hat der Kläger frühzeitig die Versicherung dahingehend informiert, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Er hat auch einen Kontoauszug für die fragliche Zeit vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sein Konto bereits überzogen war. Eine 1,5 Gebühr war angemessen, da sich die Regulierung als schwierig und umfangreich darstellte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zunächst der richtige Versicherer herausgefunden werden musste und die Beklagte als einstandspflichtige Versicherung sich nicht von sich aus bei dem Geschädigten gemeldet hat. Besondere Schwierigkeiten bereitete dabei, dass das Kennzeichen des unfallauslösenden Anhängers zunächst nicht bekannt war. Damit kann nicht von einem Regelfall der Schadenregulierung ausgegangen werden.

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Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch bei Zweifeln der Verwaltungsbehörde an der Identität des Betroffenen oder seiner Fahrereigenschaft

Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 14. September 2015 – Az.: SsRS 17/2015 – die Zulassung der Rechtsbeschwerde deswegen als unbegründet verworfen, weil sie nicht zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der Frage der Verfolgungsverjährung geboten war. Nach Ansicht des Gerichts sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen in Form der Veranlassung der Übersendung eines Anhörungsbogens geklärt. Der Umstand, dass der der Versendung des Anhörungsbogens an einen Betroffenen zugrundeliegende Verdacht, dieser habe die Ordnungswidrigkeit begangen, von der Verwaltungsbehörde selbst angezweifelt und durch weitere Ermittlungen überprüft wurde und sich später bestätigt hat, ändert nichts daran, dass die in der Veranlassung der Übersendung des Anhörungsbogens liegende Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sich gegen eine bestimmte Person, nämlich den damals schon bekannten Betroffenen richtete. Dass die Zentrale Bußgeldbehörde die Übersendung eines weiteren Anhörungsbogens an diesen veranlasste, stellt die Wirksamkeit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen nicht in Frage.

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Bauartbedingte Fehlerquellen bei der Ein-Seiten-Sensor-Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 3.0

Das Amtsgericht Meißen kommt in seinem Urteil vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – zu der Einschätzung, dass die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlagen Typ ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften es nicht gewährleisten, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind. Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können. Mit den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Auswertemöglichkeiten können der Anwender und das Gericht nicht feststellen, dass der Geschwindigkeitswert, der im Messfoto angezeigt wird und Grundlage des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit ist, von einem bestimmten Fahrzeug stammt oder überhaupt von einem Fahrzeug stammt. Seit der Softwareversion 1.007 ist diese Feststellung auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht mehr möglich. Die gegenwärtig vom Gerätehersteller zur Verfügung gestellte Online-Auswertungsmöglichkeit der Messdaten gewährleistet keine unbeeinflusste Überzeugungsbildung des Gerichts, da die Datenauthentizität und –integrität nicht gesichert ist. Für das gerichtliche Verfahren muss unabhängigen Sachverständigen der eigenständige Zugriff auf die Originalmessdaten möglich sein: andernfalls ist eine Überzeugungsbildung nicht möglich. Nähere Einzelheiten bitte ich der umfangreichen Entscheidung zu entnehmen.

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Akteneinsichtsrecht in vollständigen Datensatz bei Geschwindigkeitsmessung

Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – Az.: 2 Ss (OWi) 65/15 – die Auffassung, dass das rechtliche Gehör des Betroffenen dann verletzt ist, wenn ihm die Messdatei, obwohl er dies vorprozessual mehrfach beantragt hat, nicht zugänglich gemacht wird. Da diese Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist die Messdatei – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen. Es ist nicht ausreichend, dass das Messprotokoll, der Eichschein und die Messfotos, also diejenigen Unterlagen, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen, vorlagen.

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Rohmessdaten müssen in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.02.2014 – Az.: 381 OWi – 9673/Js 32833/14 – sind Rohmessdaten, die mit dem Gerät ES 3.0 im Rahmen einer Messreihe angefallen sind, in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen. Diese Auffassung hatte bereits das LG Halle in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 (5 O 110/13), veröffentlicht in der zfs 2014, S. 114/115, sowie das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 27.08.2014 (6 U 3/14), vertreten. Es steht einer Privatfirma nicht zu, die Speicherung der Rohdaten und deren Verschlüsselung vorzunehmen und damit einzige Verfügungsbefugte der Rohdaten zu sein und sich hierdurch die Nutzung der Daten exklusiv vorzubehalten, sodass Dritte, insbesondere Sachverständige, in vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren auf die Daten nicht direkt zugreifen können. Damit wird eine Überprüfung der Daten durch die Verteidigung verhindert. Die Herausgabe der Daten hat direkt an den Verteidiger oder ein von ihm benanntes Sachverständigenbüro zu erfolgen. Das Amtsgericht Kassel weist auch darauf hin, dass mit der freiwilligen Herausgabe eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vermieden werden kann.

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Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf liegt dann vor, wenn über Unfallschäden nicht hinreichend aufgeklärt wurde/zu ersetzender Vertrauensschaden

Das OLG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 06.11.2014 – Az: 8 U 163/13 – zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer dann arglistig über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges täuscht, wenn er den Käufer, der fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, nicht umfassend über die Unfallschäden aufklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen. Er darf insbesondere den Unfall oder den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren. Es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekanntgegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Im vorliegenden Fall hätte der Verkäufer auch ohne Nachfrage von sich aus auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müssen, denn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nichtmitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.

Nach Ansicht des OLG Braunschweig sind auch die Kosten für die Abholung und die Anmeldung des neuen sowie die Abmeldung des alten Fahrzeuges zu ersetzen. Auch die jeweils neu angeschafften Winter- bzw. Sommerreifen gehören inklusive der Kosten der Montage und der Entsorgung der Altreifen zu den zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Auch die Kosten der Inspektion und der Hauptuntersuchung sind als notwendige Verwendung zu ersetzen.

Weitere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil des OLG Braunschweig entnommen werden.

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Teilnahme an einer verkehrserziehenden Maßnahme macht Anordnung eines Fahrverbots nur dann entbehrlich, wenn gleichzeitig die Geldbuße erhöht wird

Das AG Landstuhl hält in seinem Urteil vom 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 – den Wegfall des Fahrverbots bei Teilnahme an einer verkehrserziehenden Maßnahme nur dann für dogmatisch vertretbar, wenn gleichzeitig die Geldbuße erhöht wird. Der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots ist bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht, und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen.

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Ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides an Verteidiger

Das AG Landstuhl hat durch Urteil vom 11.09.2014 entschieden, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWi unterbricht, an den Verteidiger dann nicht vorliegt, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist. Wenn die Zustellung verjährungsunterbrechende Wirkung haben soll, muss der Verteidiger Adressat des Bescheides sein. Diese strikte Zustellungsregelung gilt allerdings nur dann, wenn auch die Vollmacht explizit auf den Verteidiger ausgestellt wird. Wird die Vollmacht auf die Kanzlei oder die Sozietät ausgestellt, muss das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, ob eine verjährungsunterbrechende Wirkung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall kam die Problematik hinzu, dass eine Ersatzzustellung auf der PZU vermerkt war, sodass nicht sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Bußgeldbescheid den Verteidiger tatsächlich erreicht hatte. Deshalb wurde der Mangel nicht nach § 51 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn der Verteidiger das zuzustellende Schriftstück vorgelegt bekommen hätte. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichen des Verteidigers davon auszugehen ist, dass in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird, lässt sich ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger innerhalb der laufenden Dreimonatsfrist nicht positiv feststellen.

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Erhöhter Toleranzabzug bei Motorrädern bei Messungen mit dem Messgerät Riegel FG 21/P

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 30.04.2014 – Az.: 4 OWi 6270 Js 15118/13 – bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegel FG 21 /P eine weitere Toleranz von 2 km/h berücksichtigt bzw. eine Ungenauigkeit von 2 km/h als wahr unterstellt. Da es sich bei der Messung mittels des Messgeräts Riegel FG 21/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, war die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 99 km/h grundsätzlich ordnungsgemäß. Von dem gemessenen Wert von 99 km/h wurde eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden war. Überdies hat das Gericht eine weitere Toleranz von 2 km/h abgezogen, weil es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat und eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern nicht von vornherein auszuschließen ist. Der Laserstrahl des Riegel-Messgeräts kann bereits bei einer Entfernung von 200 m einen Durchmesser von 50 cm haben. Diese Strahlenaufweitung des Laserstrahls kann dazu führen, dass andere, hinter dem Motorrad fahrende Fahrzeuge oder auch weitere reflektierende Fahrzeugteile, die sich in der Nähe des anvisierten Scheinwerfers befinden, die (aufgeweiteten) Laserimpulse ebenfalls zurückspiegeln und damit zu Ungenauigkeiten führen können.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 31.07.2014 als unbegründet verworfen.

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