Rohmessdaten müssen in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.02.2014 – Az.: 381 OWi – 9673/Js 32833/14 – sind Rohmessdaten, die mit dem Gerät ES 3.0 im Rahmen einer Messreihe angefallen sind, in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen. Diese Auffassung hatte bereits das LG Halle in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 (5 O 110/13), veröffentlicht in der zfs 2014, S. 114/115, sowie das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 27.08.2014 (6 U 3/14), vertreten. Es steht einer Privatfirma nicht zu, die Speicherung der Rohdaten und deren Verschlüsselung vorzunehmen und damit einzige Verfügungsbefugte der Rohdaten zu sein und sich hierdurch die Nutzung der Daten exklusiv vorzubehalten, sodass Dritte, insbesondere Sachverständige, in vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren auf die Daten nicht direkt zugreifen können. Damit wird eine Überprüfung der Daten durch die Verteidigung verhindert. Die Herausgabe der Daten hat direkt an den Verteidiger oder ein von ihm benanntes Sachverständigenbüro zu erfolgen. Das Amtsgericht Kassel weist auch darauf hin, dass mit der freiwilligen Herausgabe eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vermieden werden kann.

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