Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf liegt dann vor, wenn über Unfallschäden nicht hinreichend aufgeklärt wurde/zu ersetzender Vertrauensschaden

Das OLG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 06.11.2014 – Az: 8 U 163/13 – zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer dann arglistig über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges täuscht, wenn er den Käufer, der fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, nicht umfassend über die Unfallschäden aufklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen. Er darf insbesondere den Unfall oder den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren. Es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekanntgegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Im vorliegenden Fall hätte der Verkäufer auch ohne Nachfrage von sich aus auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müssen, denn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nichtmitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.

Nach Ansicht des OLG Braunschweig sind auch die Kosten für die Abholung und die Anmeldung des neuen sowie die Abmeldung des alten Fahrzeuges zu ersetzen. Auch die jeweils neu angeschafften Winter- bzw. Sommerreifen gehören inklusive der Kosten der Montage und der Entsorgung der Altreifen zu den zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Auch die Kosten der Inspektion und der Hauptuntersuchung sind als notwendige Verwendung zu ersetzen.

Weitere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil des OLG Braunschweig entnommen werden.

Volltext: OLG Braunschweig.pdf