Teilnahme an einer verkehrserziehenden Maßnahme macht Anordnung eines Fahrverbots nur dann entbehrlich, wenn gleichzeitig die Geldbuße erhöht wird
Das AG Landstuhl hält in seinem Urteil vom 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 – den Wegfall des Fahrverbots bei Teilnahme an einer verkehrserziehenden Maßnahme nur dann für dogmatisch vertretbar, wenn gleichzeitig die Geldbuße erhöht wird. Der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots ist bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht, und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen.