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Bagatellschadensgrenze/Sachverständigenkosten/Nebenkosten

Das AG Bad Segeberg hat durch Urteil vom 28.5.2018 – 17 C 247/16 – entschieden, dass die Bagatellschadengrenze bei 700 € liegt. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung des üblichen Grundhonorars des Kfz-Sachverständigen ist der Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2015. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Für die Nebenkosten kann die Plausibilitätskontrolle nicht anhand der BVSK- Honorarbefragung 2015 erfolgen. Denn diese weist die Nebenkosten nicht mehr als Befragungsergebnis aus. Es bedarf im Streitfall für die Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage, die sich allein auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Fotos reicht dann grundsätzlich nicht aus, wenn eine Sachverständigenrechnung vorgelegt wird, die bezahlt wurde. Hieraus ergibt sich eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Fotos.

Vollständiger Ersatz der Sachverständigenkosten bei Überschreiten des Honorarkorridors HB V nach der BVSK-Honorarbefragung um bis zu 30%

Das AG Ahrensburg kommt in seinem Urteil vom 26.02.2018 – Az.: 49 bC 873/15 – zu dem Ergebnis, dass tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen ist, wie sie dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung zu entnehmen ist, und zwar dem Honorarkorridor HB V. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen, auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würde, was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist. Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten zwar eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen, aber eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst anzunehmen, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30 % überschreitet, wobei auf das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Gesamthonorar abzustellen ist. Die betriebsinterne Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen ist nicht zu kontrollieren, sondern allein maßgeblich, dass der branchenübliche Wertkorridor nicht (deutlich) überschritten wird.

Ersatzfähigkeit fiktiver Verbringungskosten/Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Einwand der Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens für die Schadensregulierung

Das Amtsgericht Schwerte hat durch Urteil vom 24.05.2017 – Az.: 7 C 117/16 – entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind als unfallbedingt erforderlicher Schaden zu ersetzen. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, sodass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist. Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden.

Sachverständigenkosten: evidente Überschreitung des Mittelwerts

Das AG Koblenz orientiert sich in seinem Urteil vom 14.03.2016 – Aktenzeichen: 412 C 2403/15 – bei der Schätzung der Sachverständigenkosten an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK. Da im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten eine subjektive Schadensbetrachtung geboten ist, kann dieser auch die Kosten des Sachverständigen ersetzt verlangen, die den Mittelwert der BVSK-Befragung nicht evident überschreiten. Eine evidente Überschreitung nimmt das Gericht dann an, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den Mittelwert um 25 % oder mehr überschreiten.

Ersatz der Reparaturkosten und der Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, merkantiler Minderwert

Das Landgericht Köln kommt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 36 O 65/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auf Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens darauf vertrauen kann, dass der darin vorgeschlagene Reparaturweg (Austausch des Lenkgetriebes) erforderlich ist. Der selbst nicht sachverständige Kläger hat mit der Begutachtung seines beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellung des Sachverständigen hat er die Reparatur des Fahrzeuges bei einer Werkstatt in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen.
Dem Kläger steht für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese Zeit begann bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach dem unwidersprochenen, auf dem Privatgutachten basierenden Vortrag des Klägers das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war. Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich, denn der diesbezügliche zeitliche Ablauf lag nicht in der Hand des Klägers. Die Verzögerung der Reparatur erreichte auch nicht ein derartiges Ausmaß, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden und darauf hinzuwirken, dass die Werkstatt die Reparatur schneller vorantreibt.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Kompensation des an seinem Kfz entstandenen merkantilen Minderwerts. Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5 % des geschätzten Wiederbeschaffungswerts. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes beim Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären. Das LG Köln hat die Sachverständigenkosten in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterlegen ist.

Nochmals: Ersatz der Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat durch Urteil vom 18.02.2016 – Az.: 410 dC 146/15 – entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, im Rahmen einer Marktforschung einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen. Wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zu bestimmenden Kosten bildet die von dem Sachverständigen nachträglich gestellte Rechnung. Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte mit Vorlage einer solchen Rechnung. Das bloße Überschreiten der üblichen Preise führt nicht dazu, dass die Rechnung keine geeignete Grundlage darstellt, den objektiv erforderlichen Betrag zu bestimmen. Für den Vergleich der Preise ist nicht auf Einzelpositionen der Rechnung, insbesondere nicht auf einzeln abgerechnete Nebenkosten, sondern auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzustellen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nicht, einzelne Rechnungspositionen zu hinterfragen, sondern seinen Blick auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten zu richten. Bei einer Überschreitung des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 um 16,43 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Geschädigten deutlich eine Überschreitung des marktüblichen Honorars erkennbar war.

Ersatz der Sachverständigenkosten/Sachverständige müssen nicht nach RVG abrechnen

Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale kommt in seinem Urteil vom 07.03.2016 – Az.: 1 C 568/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es ist unerheblich, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag bezahlt oder – wie im vorliegenden Fall – unwiderruflich erfüllungshalber seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Rechnungsbetrages an den Sachverständigen abgetreten hat. Die Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung, so dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht stets auf die Sicht des Geschädigten abzustellen ist. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, inwiefern die Geschädigte oder die von ihr beauftragte Reparaturwerkstatt angesichts der dargelegten Vielfalt an Abrechnungsmaßstäben hätte erkennen müssen, dass die Klägerin zu überhöhten Preisen abrechnet. Die schlichte Behauptung, dass die Reparaturwerkstatt über der Klägerin zurechenbares Sonderwissen verfügt habe und deshalb die Sachverständigenkosten als überhöht hätte erkennen müssen, reicht angesichts des äußerst detaillierten Klägervortrags zu den verschiedenen praktizierten Abrechnungsmaßstäben nicht aus. Darauf, ob nach Ansicht des Beklagtenvertreters Sachverständige nach dem RVG abzurechnen hätten, kommt es nicht an. Denn tauglicher Vergleichsmaßstab für die angemessenen Sachverständigenkosten können nur die ortsüblichen Sachverständigenkosten sein. Die ortsüblichen Sachverständigen rechnen aber eben nicht nach dem RVG ab. Gleichermaßen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa der dm-Markt oder Aldi Fotos zu günstigeren Tarifen entwickeln. Es bleibt der Beklagtenseite unbenommen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sich bei dem Sachverständigen ähnlich wie im Bereich der Mietfahrzeuge eine Art „Sondermarkt“ herausgebildet hat, dass sich also ein besonderer Tarif entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. In diesem Falle wäre eine strengere Erforderlichkeitskontrolle vorzunehmen.

Kosten des Sachverständigen des Geschädigten für die Teilnahme an der von der Versicherung des Schädigers gewünschten Gegenüberstellung sind erstattungsfähig

Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 02.07.2015 – Az.: 323 S 13/15 – zu dem Ergebnis, dass Gutachterkosten für den Ortstermin dann zu erstatten sind, wenn es aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten sinnvoll ist, den von ihm mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen hinzuzuziehen. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen. Der Sachverständige des Geschädigten konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus seiner Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nichtrekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn der Geschädigte sich, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, bereiterklärt, mit seinem Fahrzeug an der Gegenüberstellung teilzunehmen, war er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen. Auch die Höhe des Sachverständigenhonorars ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit und Fahrtzeiten anzusetzen.

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Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten/Keine Einbeziehung des Versicherers in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Unfallsachverständigen/Einwendungsdurchgriff

Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 22.01.2015 – Az.: 323 S 7/14 – entschieden, dass bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Sachverständigenkosten auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen, wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc., abzustellen ist, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen ist, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Unmittelbare Gegenansprüche des beklagten Versicherers gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht. Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens. Eine Aufklärungspflicht über die (Un-)Angemessenheit des geforderten Entgelts kommt vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Rechtsprechung des BGH zu den Aufklärungspflichten des Autovermieters gegenüber dem Mieter beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt, denn anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen gerade keine Pflicht zur Markterforschung.
Auch kann die beklagte Versicherung ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Unfallsachverständigen aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des Zedenten geltend machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch herleitbar. Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.

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Höhe von Sachverständigenhonoraren

Das Amtsgericht Reinbek hat durch Urteil vom 23.01.2015 – Az.: 11 C 854/14 – entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens an der Schadenshöhe bemessen kann. Selbst wenn man die BVSK-Tabelle für maßgebend hielte, so müsste eine Überschreitung der dort genannten Werte derart sein, dass es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erkennbar war, dass der Sachverständige ein unangemessenes Honorar verlangt.
Maßstab für die von der Klägerin begehrten Nebenkosten ist ebenfalls allein § 249 BGB. Das AG Reinbek hält die dort angesetzten Preise, wie etwa für die Fotos, zwar für relativ hoch, geht jedoch nicht von einem auffälligen – für den Geschädigten erkennbaren – Missverhältnis aus.

Volltext: AG Reinbek.pdf