Höhe von Sachverständigenhonoraren
Das Amtsgericht Reinbek hat durch Urteil vom 23.01.2015 – Az.: 11 C 854/14 – entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens an der Schadenshöhe bemessen kann. Selbst wenn man die BVSK-Tabelle für maßgebend hielte, so müsste eine Überschreitung der dort genannten Werte derart sein, dass es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erkennbar war, dass der Sachverständige ein unangemessenes Honorar verlangt.
Maßstab für die von der Klägerin begehrten Nebenkosten ist ebenfalls allein § 249 BGB. Das AG Reinbek hält die dort angesetzten Preise, wie etwa für die Fotos, zwar für relativ hoch, geht jedoch nicht von einem auffälligen – für den Geschädigten erkennbaren – Missverhältnis aus.
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