Das Landgericht Köln kommt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 36 O 65/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auf Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens darauf vertrauen kann, dass der darin vorgeschlagene Reparaturweg (Austausch des Lenkgetriebes) erforderlich ist. Der selbst nicht sachverständige Kläger hat mit der Begutachtung seines beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellung des Sachverständigen hat er die Reparatur des Fahrzeuges bei einer Werkstatt in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen.
Dem Kläger steht für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese Zeit begann bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach dem unwidersprochenen, auf dem Privatgutachten basierenden Vortrag des Klägers das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war. Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich, denn der diesbezügliche zeitliche Ablauf lag nicht in der Hand des Klägers. Die Verzögerung der Reparatur erreichte auch nicht ein derartiges Ausmaß, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden und darauf hinzuwirken, dass die Werkstatt die Reparatur schneller vorantreibt.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Kompensation des an seinem Kfz entstandenen merkantilen Minderwerts. Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5 % des geschätzten Wiederbeschaffungswerts. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes beim Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären. Das LG Köln hat die Sachverständigenkosten in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterlegen ist.
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Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat durch Urteil vom 26.01.2015 – Az.: 115 C 3092/14 – entschieden, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt bildet dabei der marktübliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Amtsgericht Berlin-Mitte gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-Liste 2013. Das Gericht teilt die gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels erhobenen Bedenken nicht. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, muss es aber keinesfalls. Die Winterreifen dürfen gesondert berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, soweit dargelegt ist, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt, was sich im vorliegenden Fall aus dem Mietvertrag ergab. Ebenso ist die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs vereinbart worden.
Auch ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts war, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 5,5 Jahre alt war und eine Laufleistung von 95.065 km aufwies, gegeben. Bei Schwacke werden Gebrauchtfahrzeuge bis zu 12 Jahren notiert. Aufgrund des technischen Fortschritts können heutzutage Fahrzeuge unproblematisch bis über 200.000 km gefahren werden. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige dem Fahrzeug einen guten Pflege- und Erhaltungszustand bescheinigt hat.
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Das AG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 24.10.2013 – Az: 52 C 6313 – die Auffassung, dass eine Wertminderung auch dann eintritt, wenn das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt ist und eine Laufleistung von ca. 195.000 km aufweist. Das pauschale Bestreiten einer Wertminderung ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, reicht nicht aus. Bei dem Verständnis des merkantilen Minderwerts kann es nicht allein darauf ankommen, ob „tragende Teile“ beschädigt worden sind.