Das Landgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 06.11.2013 – Aktenzeichen: 4 O132/13 – entschieden, dass eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nur dann gegeben ist, wenn dieser den maßgeblichen Umstand kennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Umstand nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dem steht das aktive Vortäuschen der Mangelfreiheit gleich, wobei der Verkäufer auch dann arglistig handelt, wenn er bewusst Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Angaben hätte aufdrängen müssen. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügte nicht den Anforderungen, welche an die Arglist zu stellen sind. Fahrlässige Falschangaben oder fahrlässiges Verschweigen führen nicht zur Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch im Falle grober Fahrlässigkeit, d. h., wenn der Verkäufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiv besonders schwerwiegendem Maße verletzt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist der Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblichen „Chiptunings“ verlangt. Der Verkäufer bestreitet das „Chiptuning“. Eine in der ISPA-Historie abgelegte Neukodierung oder Neuprogrammierung des Fahrzeugs sei möglicherweise durch einen Systemabsturz bedingt gewesen. Die Neuprogrammierung stelle kein Tuning dar. Das LG Darmstadt vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Vorwurf des Käufers, der Verkäufer hätte als BMW-Vertragshändler die Reparaturhistorie des Fahrzeugs vor Vertragsabschluss prüfen, hieraus das Chiptuning erkennen und ihn hierüber informieren müssen – das Vorbringen des Käufers als richtig unterstellt – lediglich der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergebe. Denn selbst wenn der Verkäufer der Nachprüfungspflicht im Hinblick auf die Reparaturhistorie nicht nachgekommen wäre, ergäbe sich hieraus kein Hinweis darauf, dass er dem Käufer bewusst das Vorliegen eines Chiptunings verschwiegen hat.
Die Prüfung, ob ein Chiptuning bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag und ob es sich hierbei um einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB handelt, konnte dahinstehen, da die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche verjährt waren.
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