Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf
Das AG Kiel hat in seinem Urteil vom 03.10.2014 – Az.: 107 C 135/13 – entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich etwaiger Vorschäden dann nicht getroffen wurde, wenn das entsprechende Feld in dem Vertragsformular nicht ausgefüllt wurde. Das unausgefüllte Feld ist einem „Schweigen“ gleichzusetzen, dem kein Erklärungswert zukommt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde auch hinsichtlich der Eigenschaft „Mietwagen“ nicht getroffen, denn im Kaufvertrag wurde lediglich die Vorbenutzung als Taxi verneint. Nach der Auffassung des AG Kiel sind Taxi und Mietwagen nicht gleichzusetzen. Bei einem Taxi liegt i. d. R. ein übermäßiger Gebrauch wegen der Höhe der Fahrleistung vor. Bei einem Mietwagen lässt sich nicht sicher sagen, ob und inwieweit sich darauf überhaupt eine Nichteignung für die gewöhnliche Verwendung und damit ein Mangel i. S. d. § 434 BGB begründen lässt. Ein übermäßiger Verschleiß von Motor und sonstiger Mechanik ist bei einem nicht mehrjährigen Einsatz eines Mietwagens mit überdurchschnittlicher Fahrleistung im Vergleich mit einem privat genutzten Pkw wohl nicht anzunehmen. Das AG Kiel hat auch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht bejaht, da die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs im zugrundeliegenden Fall nicht offenbart werden musste, da das Fahrzeug erst zwei Jahre alt war und keine übermäßige Fahrleistung aufwies.