Keine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz einer BAK von 2,33 Promille

Das AG Frankfurt/Main hat durch Urteil vom 23.10.2013 – 902 Ds-332 Js
19448/13 – entschieden, dass ausnahmsweise auch bei einer BAK von 2,33 ‰ von der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperranordnung gemäß §§ 69, 69a StGB abgesehen werden kann. Das AG Frankfurt/Main hat den Angeklagten u.a. deswegen nicht als grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil er trotz 40-jähriger Tätigkeit als Berufskraftfahrer bisher in keiner Weise wegen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten ist und nicht beabsichtigte, nach dem Alkoholgenuss noch zu fahren. Außerdem beschränkte sich die Tat auf ein Bewegen des LKW um wenige Meter auf einem Parkplatz. Schließlich hat der Angeklagte das Unrecht seiner Tat nicht nur eingesehen, sondern sich aus freien Stücken aktiv mit dieser auseinander gesetzt. Er besucht seit mehreren Monaten eine Gesprächstherapie und unterzieht sich freiwilliger Abstinenzkontrollen.