Bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 1.600,00 € vor

Das Landgericht Hanau hat durch Beschluss vom 26.03.2019 – 4b Qs 26/19 – entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab einem Betrag von 1.600,00 € vorliegt. Bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie dem bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 in Nr. 3 StGB kann die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben, sodass bei einem seit dem Jahre 2002 unveränderten Wert nunmehr nach 17 Jahren eine Anpassung vorzunehmen ist. Als belastbarer Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist nach Auffassung der Kammer des LG Hanau die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Der Wert von 1.300,00 € aus dem Jahr 2002 wäre unter Zugrundelegung einer Preissteigerungsrate von 25,73 % im Vergleichszeitraum auf 1634,49 € gestiegen. Im Interesse der Rechtssicherheit sah die Kammer des LG Hanau eine ausreichende Anpassung der Wertgrenze auf 1600,00 € geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.