Geschädigter muss kein höheres Restwertangebot des Schädigers abwarten/Schätzung des „Normaltarifs“ auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwerts zwischen Schwacke-Mietpreisspiegel und Fraunhofer-Liste

Das Amtsgericht Pforzheim hat durch Urteil vom 27.03.2014 – Az: 13 C
21/14 – entschieden, dass der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflichten verstößt, wenn er kurze Zeit nach der Übersendung des Sachverständigengutachtens sein Fahrzeug veräußert. Da ihn als Geschädigten keine Verpflichtung trifft, dem Schädiger oder dessen Versicherung das Gutachten mit Restwertschätzung zu übermitteln, kann ihn erst recht keine Pflicht treffen, nach Übermittlung des Gutachtens einen bestimmten Zeitrahmen abzuwarten, bis er auf Grundlage des Sachverständigengutachtens sein Fahrzeug verkauft, und dem Schädiger somit Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen.

Das AG Pforzheim schätzt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe den als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes zwischen dem Wert des Schwacke-Mietpreisspiegels und dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts. Diese Methode erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen aufgezeigten Mängel, die beiden Listen innewohnen, auszugleichen und so zu einem der tatsächlichen Anmietsituation eines „Normalkunden“ am ehesten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste weisen Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.