Rechtsanwaltskosten, die durch das Anfordern der Bußgeldakte entstehen, sind erstattungsfähig
Nach dem Urteil des AG Hamburg-St. Georg – Az: 914 C 69/13 vom
05.11.2013 – ist in Verkehrsunfallsachen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich, jedenfalls sofern der Geschädigte nicht selbst über Spezialkenntnisse hinsichtlich der Haftungsverteilung und der einzelnen Schadensersatzpositionen, die er beanspruchen könnte, verfügt. Zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch das Anfordern der Bußgeldakte entstehen, denn die rechtliche Bewertung des Gesamtgeschehens durch den Rechtsanwalt, die für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich ist, setzt die Einsichtnahme in die Bußgeldakte standardmäßig voraus. Dies gilt selbst dann, wenn die Schuldfrage zwischen den Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfall grundsätzlich zunächst unstreitig ist. Denn die Erfahrung mit Verkehrsunfällen in der Praxis zeigt, dass dies dennoch nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Regulierung der Schäden in voller Höhe durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers führt, zumal die Unfallbeteiligten in aller Regel die Rechtsprechung zu den Haftungsquoten und einem etwaigen Mitverschulden bzw. einer Mitverursachung nicht kennen.