Berechnung des Gegenstandswertes der Rechtsanwaltsgebühren bei abgetretenen Schadenspositionen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.04.2015 – Az.: 501 C 15253/14 – sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren auch Schadenspositionen zu berücksichtigen, die abgetreten wurden, wenn die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgte und etwaige, bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten nicht erfasste.

Sämtliche vorgerichtlich bezifferten Ansprüche in berechtigter Höhe sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen.

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