Ersatz der Mietwagenkosten: Einholung von Vergleichsangeboten/Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten
Das Amtsgericht Strausberg kommt in seinem Urteil vom 16.03.2015 – Az.: 10 C 274/14 – zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dann nicht vorliegt, wenn der Geschädigte hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten keine Vergleichsangebote einholt, weil ihm dies nicht möglich oder zumutbar war. Im vorliegenden Fall wurde unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein Fahrzeug für den tatsächlichen Reparaturzeitraum angemietet, so dass es der Geschädigten nicht möglich oder zumutbar war, Vergleichsangebote einzuholen. Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten orientiert sich das AG Strausberg im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO an dem, was die Rechtsprechung im Allgemeinen zubilligt, wobei auch nicht generell eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif ausgeschlossen ist.
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