Wirksame Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken kommt in seinem Beschluss vom 6. Januar 2016 – Az.: 1 OWi 1 SsBs 9/15 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert ist, die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt.
Der Zustellungsmangel wurde auch nicht gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 Abs. 1 LVwZG, 8 VwZG geheilt. Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dieser tatsächliche Zugang des Bußgeldbescheids bei dem Verteidiger lässt sich im vorliegenden Fall nicht belegen, denn es reicht nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Er muss vielmehr von dem Inhalt des Bußgeldbescheides Kenntnis nehmen können. Zwar muss dem Verteidiger der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein, ihm muss aber bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat. Dies lässt sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken aus der Unterschrift unter dem Schriftsatz, mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt wurde, nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, selbst wenn die Unterschrift von dem Verteidiger stammen sollte. Dass der Verteidiger selbst diesen Schriftsatz nach Vorlage des Bußgeldbescheides diktiert oder seine Erstellung veranlasst hat, ist nicht zwingend. Der Schriftsatz enthält einen standardisierten Text, der nicht von dem Verteidiger stammen muss, sondern auch nach Mitteilung über den Erlass des Bußgeldbescheides von einem anderen Mitarbeiter der Kanzlei erstellt worden sein kann. Dem Schriftsatz lässt sich nicht entnehmen, wem der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.