Ermittlung der Sachverständigenkosten unter Hinzuziehung der BVSK-Honorarbefragung/Keine Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung
Das Amtsgericht Ahrensburg vertritt in seinem Urteil vom 17.02.2016 – Az.: 49 C 857/15 – die Auffassung, dass dann, wenn mit dem Sachverständigen keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde, die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese Vergütung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Hinzuziehung der BVSK-Honorarbefragung 2013, da sich gerichtsbekanntermaßen die örtlichen Kfz-Sachverständige mehrheitlich an den dort angegebenen Honorarumfängen orientieren. Da der Sachverständige mit den von ihm abgerechneten Beträgen für Grundhonorar und „Restwertermittlung“ den Honorarkorridor nicht überschritten hat, waren seine Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
Die Kosten für einen Reparaturnachweis müssen nicht ersetzt werden, denn der Geschädigte hat insoweit gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Er hat die Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen veranlasst, ohne dass die beklagte Versicherung die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung verlangt hatte. Erfahrungsgemäß wird von den Kfz-Versicherungen die Übersendung eines Fotos des instandgesetzten Fahrzeugs, auf dem eine aktuelle Tageszeitung abgebildet ist, als ausreichend akzeptiert.