Nochmals: Annahme des Restwertangebots

Das Amtsgericht Schweinfurt kommt in seinem Urteil vom 01.08.2014 – Az.: 1 C 324/14 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte den Restwert zugrunde legen kann, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger durch Einholung von drei lokalen Ankaufsangeboten ermittelt hat. Er muss sich nicht den von der Versicherung behaupteten höheren Restwert in Rechnung stellen lassen, auch wenn diese ein konkretes Angebot zum Ankauf des Pkw vorlegt und die Abholung des klägerischen Fahrzeugs kostenlos für den Kläger erfolgt wäre. Der Kläger würde sonst, wenn er seine berechtigten Schadensersatzinteressen weiter vollumfänglich verfolgen wollte, gezwungen, sein Fahrzeug zu veräußern. Dadurch wäre er nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens. Zudem stammt das Restwertangebot der Beklagten nicht vom lokalen Markt. Der Geschädigte war vor allem auch deshalb nicht gezwungen das Restwertangebot der Beklagten anzunehmen, weil er sich auch für eine für die Beklagte als Schadensersatzpflichtige deutlich stärker belastende konkrete Reparatur des Fahrzeugs hätte entscheiden können.