Ersatz der Mietwagenkosten, der gesonderten Kosten für einen Zusatzfahrer, der Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts und der Extrakosten für Automatikfahrzeuge

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 29.02.2016 – Az.: 270 C 146/15 – entschieden, dass erstattungsfähige Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen sind. Das AG Köln hält die von der Beklagten angeführten Vorzüge des von dem Fraunhofer-Instituts ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel nicht für überzeugend, da die Studie des Fraunhofer-Instituts auch Nachteile, wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung sowie ein gewisse „Internetlastigkeit“, aufweist. Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten müssen im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Erstattungsfähig sind die Nebenkosten (Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Automatik-Getriebe). Die Kosten für den Zusatzfahrer sind dann als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Unerheblich ist, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts sind unabhängig davon ersatzfähig, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte. Die Extrakosten für das Automatik-Fahrzeug sind ebenfalls zu ersetzen, da das Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügte.
Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung auf 300 € sind erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietwagenfahrzeugs nicht selber aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.