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Ersatz der Verbringungskosten/Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Nach dem Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 24.04.2017 – Az.: 3 C 219/16 – sind die Verbringungskosten fiktiv erstattungsfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erheben die Kfz-Betriebe in der Region Gütersloh, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, in der Regel Verbringungskosten.
Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger zu. Aufgrund der seitens der Beklagten zu Unrecht um die Verbringungskosten gekürzten Schadensersatzpositionen des Klägers kann dieser vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr verlangen.

Änderung des Passivrubrums/Ersatz der Verbringungskosten

Das AG Coburg kommt in seinem Urteil vom 17.07.2017 – Az.: 15 C 466/17 – zu dem Ergebnis, dass auch die Verbringungskosten zu ersetzen sind. Nach Klageeinreichung war die Passivlegitimation der HUK-Coburg bestritten worden, da die HUK-Coburg im Auftrag und in Vertretung der HUK24 AG die außergerichtliche Regulierung vorgenommen hatte, so dass die HUK24 AG die richtige Beklagte war. Das AG Coburg hat nach Hinweis auf die Entscheidung des BGH Az.: VII ZR 128/12 das Passivrubrum geändert.

Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig

Das Amtsgericht Coburg hat durch Urteil vom 29.06.2017 – Az.: 12 C 560/17 – entschieden, dass die Verbringungskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Hierbei handelt es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie im vorliegenden Fall – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Im vorliegenden Fall fand eine Verbringung des Fahrzeuges statt und die Werkstatt hat die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

Ersatzfähigkeit fiktiver Verbringungskosten/Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Einwand der Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens für die Schadensregulierung

Das Amtsgericht Schwerte hat durch Urteil vom 24.05.2017 – Az.: 7 C 117/16 – entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind als unfallbedingt erforderlicher Schaden zu ersetzen. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, sodass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist. Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden.

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten

Das Landgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 31.07.2014 – Az.: 9 S 376/13 – ausgeführt, dass die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten sind. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Sie machen dann den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstands zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich ist, müssen ersetzt werden. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

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