Ersatz der Verbringungskosten/Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Nach dem Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 24.04.2017 – Az.: 3 C 219/16 – sind die Verbringungskosten fiktiv erstattungsfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erheben die Kfz-Betriebe in der Region Gütersloh, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, in der Regel Verbringungskosten.
Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger zu. Aufgrund der seitens der Beklagten zu Unrecht um die Verbringungskosten gekürzten Schadensersatzpositionen des Klägers kann dieser vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr verlangen.

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