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Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, ist ermächtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Das kann sich aber schnell wieder ändern: Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn die Eignung nicht mehr vorliegt. Denn die Eignung muss derjenige nachweisen, dessen Eignung fraglich geworden ist. Die Behörde ordnet in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) -– im Volksmund auch gerne Idiotentest genannt – an, wenn hier Zweifel bestehen.

Derartige Zweifel können vorliegen, wenn jemand betrunken Fahrrad oder E-Scooter gefahren ist.

Es können jedoch auch Krankheiten dazu führen, dass die körperliche Eignung nicht mehr besteht. Dies kann beispielsweise bei Epilepsie oder Parkinson der Fall sein.

Eine wichtige Voraussetzung des Menschen, um ein Fahrzeug zu führen, sind intakte Augen: Etwa 90 % aller wichtigen Informationen werden hierüber aufgenommen und verarbeitet, um der Situation angepasst zu handeln. Ist die Sehfähigkeit beeinträchtigt, kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn diese z. B. durch eine Brille nicht wiederhergestellt werden kann.

Es ist auch möglich, dass aus Altersgründen die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. So ist zu beobachten, dass die Anzahl freiwilliger Führerscheinverzichte in Deutschland von etwa 23.000 im Jahre 2010 auf knapp 36.000 im Jahr 2020 angewachsen ist. Der Vorteil eines freiwilligen Verzichts liegt darin, dass so die Gebühren für eine MPU bzw. die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde umgangen werden können.

Wer mangelnde Einsicht oder gar Persönlichkeitsmängel an den Tag legt, muss ebenfalls damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält. So können beispielsweise Straftaten dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen. Dies ist häufig zu bejahen, wenn u. a. ein besonders hohes Aggressionspotenzial vorliegt.

Abschließend ist noch anzumerken, dass Abhängigkeiten von Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten in der Regel ebenfalls die Fahreignung ausschließen. Hier müssen verkehrsmedizinische Gutachten gegebenenfalls das Gegenteil beweisen.

Allerdings darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht „ins Blaue hinein“ die Eignung bezweifeln. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die Gutachtenanordnung darf nicht auf Verdacht hin erfolgen. Anonyme Hinweise, dass jemand nicht fahrgeeignet ist, reichen ebenfalls nicht. Es müssen deutliche Indizien vorliegen.

Sollte die Fahrerlaubnisbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen, sollten unbedingt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Zulässigkeit überprüfen zu lassen!

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Bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 1.600,00 € vor

Das Landgericht Hanau hat durch Beschluss vom 26.03.2019 – 4b Qs 26/19 – entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab einem Betrag von 1.600,00 € vorliegt. Bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie dem bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 in Nr. 3 StGB kann die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben, sodass bei einem seit dem Jahre 2002 unveränderten Wert nunmehr nach 17 Jahren eine Anpassung vorzunehmen ist. Als belastbarer Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist nach Auffassung der Kammer des LG Hanau die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Der Wert von 1.300,00 € aus dem Jahr 2002 wäre unter Zugrundelegung einer Preissteigerungsrate von 25,73 % im Vergleichszeitraum auf 1634,49 € gestiegen. Im Interesse der Rechtssicherheit sah die Kammer des LG Hanau eine ausreichende Anpassung der Wertgrenze auf 1600,00 € geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Vorläufige Anerkennung und Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

Das VG Neustadt an der Weinstraße kommt in seinem Beschluss vom 18.1.2019 – 1 L1577/18.NW – zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Zuwarten von über vier Monaten auf eine Anerkennung und Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht zumutbar ist. Er muss die durch die faktische Nichtanerkennung und die Verweigerung der Umschreibung eintretenden Nachteile, wie hier etwa mit Blick auf seinen Arbeitsplatz, nicht hinnehmen. Der Antragsteller hat seinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Wohnsitzverstoß ist nicht begründet. Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz seines beruflich bedingten Aufenthalts in Tschechien in Deutschland gemeldet blieb, um einen postalischen Kontakt aufrechtzuerhalten, begründet allein keine Zweifel an der zeitweiligen Wohnsitznahme des Antragstellers in Tschechien. Allein die Vorlage eines Führerscheins eines Ausstellermitgliedstaates, ggf. kombiniert mit Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde über melderechtliche Eintragungen in Deutschland, genügen nicht, von einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis auszugehen.

Bedeutender Schaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab mindestens 1.500 € vor

Das LG Offenburg hat durch Beschluss vom 19.06.2017 – Az.: 3 Qs 31/17 – entschieden, dass der für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgebliche Grenzwert ab dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 € festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze von 1.300 €, die seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte, anzuheben. Der Verbraucherpreisindex hat sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % erhöht. Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar in Folge des Unfalls gemindert ist. Es dürfen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Zu berücksichtigen sind daher die Reparatur-, Bergungs- und Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert. Die Mehrwertsteuer bezüglich der Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.

Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis trotz einer BAK von 1,43 ‰ zum Tatzeitpunkt

Das Amtsgericht Langen (Hessen) hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 – Az: 31 Cs-1400 Js 29594/13 – von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen, obwohl der Täter zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ hatte. Zwar liegt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, jedoch lagen zur Tatzeit besondere Umstände vor, die die Vermutung mangelnder Eignung zum Tatzeitpunkt widerlegen. Der Angeklagte nahm langjährig am Straßenverkehr unbeanstandet teil. An dem Tattag war er in einer schwierigen emotionalen Lage, da er erfahren hatte, dass seine langjährige Lebensgefährtin unter schwerwiegendem Speiseröhrenkrebs litt und keine lange Lebenserwartung haben würde.
Allerdings war dem Angeklagten ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB zu verhängen, da er eine nicht unerhebliche Straftat als Führer eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die eine derartige Einwirkung, auch als Besinnungsmaßnahme, zwingend geboten erscheinen lässt. 

Keine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz einer BAK von 2,33 Promille

Das AG Frankfurt/Main hat durch Urteil vom 23.10.2013 – 902 Ds-332 Js
19448/13 – entschieden, dass ausnahmsweise auch bei einer BAK von 2,33 ‰ von der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperranordnung gemäß §§ 69, 69a StGB abgesehen werden kann. Das AG Frankfurt/Main hat den Angeklagten u.a. deswegen nicht als grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil er trotz 40-jähriger Tätigkeit als Berufskraftfahrer bisher in keiner Weise wegen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten ist und nicht beabsichtigte, nach dem Alkoholgenuss noch zu fahren. Außerdem beschränkte sich die Tat auf ein Bewegen des LKW um wenige Meter auf einem Parkplatz. Schließlich hat der Angeklagte das Unrecht seiner Tat nicht nur eingesehen, sondern sich aus freien Stücken aktiv mit dieser auseinander gesetzt. Er besucht seit mehreren Monaten eine Gesprächstherapie und unterzieht sich freiwilliger Abstinenzkontrollen.