Geschädigter muss Restwertangebot des Versicherers nicht annehmen

Das Landgericht Gießen hat durch Urteil vom 28.01.2016 – Az.: 5 O 212/15 – entschieden, dass der Geschädigte dann, wenn er den Restwert entsprechend den Anforderungen, die der BGH hierzu stellt, durch Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes ermittelt hat, das Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußern kann und sich nur diesen anrechnen lassen muss. Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte. Eine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeugs dem Haftpflichtversicherer das von ihm beauftragte Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen, sieht das LG Gießen, im Gegensatz zum OLG Köln (NJW-RR 2013, 224) nicht.