Ersatz von Dolmetscherkosten

Das Amtsgericht Freudenstadt kommt in seinem Urteil vom 20.03.2014 –
Az: 4 C 479/13 – zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Übersetzung der Schilderung eines ausländischen Fahrers in die deutsche Sprache, um die im deutschen Sprachraum erfolgende Unfallabwicklung durchführen zu können, als Kosten der Rechtsverfolgung vom Schädiger zu erstatten sind.
Sie sind für eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung erforderlich. Damit der Anwalt seine Arbeit sachgerecht erledigen konnte, war die Übersetzung der Aussage des polnischen Fahrers notwendig.

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