Alleinverschulden des Linksabbiegers bei Unfall mit einem Überholenden
Das Landgericht Lübeck kommt in seinem Urteil vom 05.02.2014 – 17 O 255/12 – zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO der Beweis des ersten Anscheins gegen einen nach links in das Grundstück abbiegenden Traktor spricht. Der Fahrer hätte jedenfalls bei der zweiten Rückschaupflicht das Fahrzeug der überholenden Klägerin wahrnehmen müssen und den Abbiegevorgang nicht beginnen dürfen, um einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO zu vermeiden. Nach Ansicht des LG Lübeck konnte es dahinstehen, ob für die Überholende ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVO vorlag oder ob sich für diese aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – Überholen bei unklarer Verkehrslage – ein Mitverursachungsbeitrag ergibt. Denn jedenfalls wäre dieser Mitverursachungsbeitrag so gering, dass er im Verhältnis zu dem groben Verschulden des Abbiegenden und der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Traktors nebst Güllewagen zurücktreten würde.