Unfallschäden, die erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges auftreten, sind zu ersetzen
Nach dem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Barmbek vom 19. Februar 2016 – Az.: 821 C 228/13 – sind auch Schäden am Unfallfahrzeug, die erst nach einem Weiterverkauf auftreten, vom Schädiger zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sind die Beschädigungen der Antriebswelle mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eingetreten, so dass es sich um eine sog. Schadenserweiterung handelt. Eine Weiterveräußerung respektive die Inzahlunggabe des beschädigten oder instandgesetzten Fahrzeuges ist unerheblich, denn auch wenn der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug weitergenutzt hätte, stünde ihm der erweiterte Schadenersatz zu. Er ist auch nach der Weiterveräußerung nicht anders zu stellen, als hätte er das Fahrzeug selbst genutzt. Einen Materialfehler oder einen Unfall nach Verkauf des Wagens konnte der Sachverständige mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit als Schadensursache ausschließen.